Weiterhin alleine für Radfahrer angelegter Weg nach § 2 (4) Satz 3 bzw. 4, daher designated, nur dem Radler gewidmeter Wegteil, aber ohne Benutzungspflicht, wie auch immer das getaggt wird.
Sätze 2 bis 4:
“Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist.”
Es gibt zwar einen Streit, wie man rechte Radwege erkennt, ob eine Linie reicht (hier ja sogar 2), aber eigentlich ist der Streit hier irrelevant. Wer den Weg nicht als Radweg nicht erkennt und auf der Fahrbahn radelt, hat ja mangels B-Pflicht eh nix falsches getan. Wer aufgrund von “verkehrsüblichen” Indizien (überall trennt man Radwege mit Linie ab, hier noch zusätzlich das Schild, das in linksseitiger Richtung ja sogar legal ist, in rechtsseitiger Richtung eignetlich überflüssig) einen Radweg erkennt, dem darf nach “Im Zweifel für den Angenagten” kein Vorwurf gemacht werden, auch wenn die Verwaltung es anders meinte, was man wegen der Schilder aber kaum annehmen dürfte … Andernfalls müsste sie es klarstellen: Linien weg, 239 hin, hat sie nicht getan … Die Frage wäre allenfalls, ob man auf dem Radweg latschenden Fußgängern einen Vorwurf machen könnte, wenn diese den Radweg nicht erkennen wollen … Wegen verkehrsüblicher Gestaltung (vermute, dass es dort rote Linien häufiger gibt? Weiße gibt es jedenfalls bundesweit) m.E. ja.