Kürzlich war ich auf einem Radurlaub in Deutschland von den Niederlanden aus unterwegs und kam auf dem Weg in den Harz (über den Teutoburger Wald) durch Bielefeld und Detmold. Dabei ist mir aufgefallen, dass es Straßen gibt, die als „Fahradstraße“ bezeichnet werden. Auch in den Niederlanden gibt es solche „Fietsstraten“, aber diese Bezeichnung ist rechtlich nicht abgesichert. Wie sieht es in Deutschland aus? Haben Radfahrer in solchen Straßen mehr oder andere Rechte als in anderen Straßen?
Haben Radfahrer in solchen Straßen mehr oder andere Rechte als in anderen Straßen?
Ja:
Ja in Deutschland ist das eine feste Bezeichnung in der StVO
Zeichen 244.1 Fahrradstraße
Ge- oder Verbot
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
Man muss aber dazu sagen das die meisten Fahrradstraßen für den algemeinen Kfz-Verkehr freigegeben sind.
Es gibt eine offizielle Beschilderung, ähnlich zu Tempo-30 Zonen aber in Blau.
Genaue Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland verschieden, (mehr oder wenier?) einheitlich ist Tempo 30 wenn für KfZ freigegeben … was zumindest hier in Bielefeld die meisten sind.
Bremen hat Regelungen für Mindestfahrbahnbreite (abzg. ruhender Verkehr) die vorhanden sein muss um Kfz-Freigabe zu erteilen.
NRW nicht, und gerade in “meinem” Wohngebiet ist es in den beschilderten Radfahrstraßen “dank” legal parkender PKW so eng das gerade mal ein einzelner PKW durchkommt, Rad-Begegnungsverkehr mit legalen Abständen ist schon schwierig, und wer - trotz Vorrang gemäß beschilderung - bei Rad-PKW Begegnungsverkehr in der Regel ausweichen muss brauche ich vermutlich nicht näher erwähnen?
Konkret hier sind die “blauen Tempo-30 Zonen” also nur ein schlechter Scherz, und vermutlich nur Tempo-30 Schilder ausgetauscht worden um auf genug Strecke für “Fahrradfreundliche Stadt in NRW” Förderung zu kommen.
https://wiki.openstreetmap.org/wiki/Tag:bicycle_road%3Dyes
Das wohl relevanteste Sonderrecht für Radfahrer ist, dass sie in der Gruppe nebeneinander fahren dürfen. Ansonsten unterscheiden sie sich kaum von normalen Tempo-30-Straßen mit wenig Autoverkehr.
In Münster haben Fahrradstrassen in der Regel rote Fahrbahnen.
Soweit ich weiss, dürfern Radlergruppen ab 15 oder so immer und überall nebeneinander fahren? Radler dürfen ansonsten nebeneinander fahren, wenn sie dabei niemanden behindern.
Dürfen in Fahhradstraßeen dann auch Radler nebeneinander fahren, wenn sie dabei andere behindern?
Siehe zu Zeichen 244.1:
- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html
Also müssen dann KFZ im Zweifel eben langsamer fahren.
Siehe auch:
Ja.
Sie dürfen nur keine anderen Radfahrer behindern.
Beginn einer FahrradstraßeGe- oder Verbot
- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.
- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
- Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.