Was wir immer schon beachtet haben, hat jetzt der Europäische Gerichtshof bestätigt:
Nicht von fremden geschützten Karten abzeichnen!
Aus dem aktuellen Newsletter der Bayerischen Vermessungsverwaltung:
"Topographische Karten sind auch in analoger Form als Datenbanken anzusehen und insofern gegen
unberechtigte Datenentnahme urheberrechtlich geschützt. Das hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) entschieden.
Der Freistaat Bayern hatte gegen einen Verlag geklagt, der Informationen aus Topographischen
Karten des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) digitalisiert und
daraus ohne Lizenzierung der Daten einen Fahrradatlas für Bayern erstellt hatte."
Insofern für uns nichts Neues … aber vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil!
Frage: wie sieht es dann mit der Dauer des Urheberrechtsschutzes aus? Bei normalen kreativen Werken gilt dieser ja bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Da bei amtlichen Karten der/die (einzelnen) Urheber i. Allg. nicht genannt werden, sondern nur die Behörde: gibt es dann eine Regelung, dass eine Karte x Jahre nach ihrer Publikation frei wird? Oder was gilt im Falle von Datenbanken? Irgendeine Grenze müsste es doch auch im Falle von Karten als Datenbanken geben, schließlich wäre es z.B. lächerlich anzunehmen, dass die Forma Urbis noch heute (c) SPQR ist …
Da gab es vor einiger Zeit das berühmte “Zeitungszeugen-Urteil”, bei Interesse mal googeln. Aber ja, wenn kein Autor und auch kein Herausgeber genannt ist, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung.
War ja leider zu vermuten, habe dazu vor Jahren mal einen Artikel verfasst (leider ist mein Webserver nicht mehr online). Aber mal zur Diskursanalyse, ein paar Beiträge.
In 15 Jahren ändert sich sehr sehr viel, aber so oder so gilt die Schutzfrist nur für die Aspekte die tatsächlich unter dem Datenbankschutz stehen. Karten unterstehen aber auch dem normalen Urheberrecht mit den normalen Fristen.
Das ist ja der Knackpunkt: die kartographische Schlüssel unterliegt dem normalen Urheberrecht. Dazu gehört dann noch die “Kreativität”, welche vom Bearbeiter bei der Generalisierung eingesetzt wurde. Wurde die Karte jedoch automatisch erzeugt, kann man dieses Maß nicht anlegen - dann ist nur die Kartographie ansich geschützt und die Digitalisieren wir nicht unbedingt ab. Darum war ja gerade das Urteil entscheidend, was auch analogen Karten einen Datenbankschutz ausspricht. Vgl. zB. der Stadtplanwerk-Urteil.
Und wie werden diese im Falle einer Karte bemessen? (Das war ja schon oben meine Frage ;)) Normalerweise 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, aber dies kommt bei amtlichen Karten, deren Bearbeiter i.Allg. nicht genannt werden, ja nicht in Frage. Greifen hier dann die oben von Prince Kassad genannten 70 Jahre nach Veröffentlichung? Oder gilt noch einmal etwas anderes?
Achtung, bei Kartenwerken ist dies teilweise noch deutlich komplexer. Karten, welche von Hand fortgeführt wurden, wurden ja nicht ständig neu gezeichnet, sondern ggf. von anderen Mitarbeiten fortgeführt, also ergänzt. Somit gilt folgende Regelung: 70 Jahre, nach Tod des längstlebenden Miturhebers.
Wenn ein kartographischer Mitarbeiter also im Jahr 1942 erst 14 Jahre alt war (war ja damals üblich - Horst Wessel ist z.B. nur 23 geworden), ist die Chance hoch, dass er heute noch lebt.