pyram
(pyram)
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Besonders witzig in diesem Zusammenhang ist § 3 Abs. 1:
“Die festgesetzten Grundstücksnummern sind auf Verlangen der festsetzenden Behörde an den von ihr dafür vorgesehenen Hauseingängen und Zugängen anzubringen.”

(So oder so ähnlich ist das auch in vielen anderen Gemeinden geregelt.)