Besonders witzig in diesem Zusammenhang ist § 3 Abs. 1:
“Die festgesetzten Grundstücksnummern sind auf Verlangen der festsetzenden Behörde an den von ihr dafür vorgesehenen Hauseingängen und Zugängen anzubringen.”
:sunglasses:

(So oder so ähnlich ist das auch in vielen anderen Gemeinden geregelt.)