Mir dünkt, den Begriff „Freie Bearbeitung“ muss ich einmal erläutern. Ich hole jetzt etwas aus. Im UrhG steht:
§ 24(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Klassisches Beispiel für eine freie Bearbeitung ist die *Generalisierung *einer Karte. Aus einer Karte in einem großen Maßstab wird durch Generalisierung eine Karte in einem kleineren Maßstab. Aus dem dichten Straßennetz werden nur noch die Hauptstraßen dargestellt, und statt 200 Orten zeigt die generalisierte Karte nur noch 50 Orte, die nach bestimmten Kriterien ausgewählt worden sind (z. B. Einwohnerzahl, Zentralörtliche Funktion, Verwaltungssitz, Urlaubsziel, Verkehrsknotenpunkt…)
Diese generalisierte Karte darf ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden, obwohl aus der Vorlage, in freier Bearbeitung, 50 Orte (also 50 Geodaten, d. h. Lage und Name) übernommen wurden. Weshalb sollte dann die Übernahme eines einzelnen Ortsnamen (Taschenhof) nicht erlaubt?
Das Urheberrecht schützt das Werk, nicht ein einzelnes Geodatum. Ein einzelnes Geodatum ist per se nicht schützenswert, weil ihm die im Urheberrecht geforderte Schöpfungshöhe fehlt, diese hat nur das „Werk“.
Nebenbei bemerkt: Die Übernahme eines einzelnen Geodatums (wie z. B. ein Ortsname) ist ja auch prinzipiell nicht nachweisbar - ja wie denn auch.
Dazu ein Vergleich, der hinkt, aber die Sache beleuchtet. Thomas Mann war sehr emig in der Schöpfung neuer Worte. In Joseph und seine Brüder verwendet er das Wort „gottesmüde“. Wenn ich nun in meinem Roman dieses einzelne Wort verwende, verletze ich noch nicht das UrhR von Th. Mann oder seiner Erben. Erst wenn ich eine längere Passage aus dem Werk 1:1 abschreibe, kopiere ich dem „Werk“ und mache mich strafbar.
Zusätzliche Frage in die Runde, für Juristen: Gibt es Urteil in dieser Sache, also eine Verurteilung wegen Übernahme einzelner Geodaten aus einem fremden Werk? Falls nicht, kennt jemand einen passenden Gesetzeskommentar.