Erfassung personenbezogener Daten vs. Firmenangaben

Ich frage jetzt mal nicht, wer wohl die Gesellschafter der GbR sind …

Es gibt immer Grenzfälle und man muß im Zweifelsfall mit gesundem Menschenverstand entscheiden.

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abgesehen davon dass das Schild mir hoffnungslos veraltet zu sein scheint sehe ich da eine Personengesellschaft, aber keine juristische Person.

Offensichtlich ist dies die Geschäftsadresse des Ladens und die Telefonnummer wird wahrscheinlich auch die Geschäftsnummer und nicht die private Telefonnummer sein. Ob die Inhaberin dort auch selbst wohn, geht daraus nicht hervor.

Dass es Grenz- und Zweifelsfälle gibt habe ich ja selbst geschildert.

Toll, daß du offenbar zuverlässig aus der Ferne erkennen kannst, was hoffnungslos veraltet ist.

Die GmbH der GbR ist aber eine juristische Person, wollte dir nur zeigen, daß man nicht pauschal alle personenbezogenen Daten als nicht erfassbar ansehen kann und daß auch die Beschränkung auf juristische Personen nicht unbedingt taugt. Ich erfasse alles, was erkennbar für die Öffentlichkeit bestimmt ist.

Irgendwo in der DSGVO steht etwas, dass die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer pbD ihr Einverständinis geben muss. Auch wenn diese öffentlich sind. Z.B. dürfen Addressbuchverlage nicht rumgehen und Briefkästen und Klingelschilder fotographieren und in ihrer IT verarbeiten.

muss mindestens vorliegen, bevor ich dieses Daten erfasse.

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(post deleted by author)

Ja, das betrifft imho nur Nutzungen, die mit der Veröffentlichung vorhersehbar waren, mit denen also gerechnet werden muß. Wenn z.B. ein Künstler Firmenschilder wie dieses fotografiert und dann eine Ausstellung macht, wird man dagegen kaum was machen können, anders als wenn Adressbuchverlage und Datenhändler die Daten systematisch sammeln und vielleicht noch mit anderen ebenfalls öffentlichen verknüpfen.

So gilt z.B. das Recht am eigenen Bild nicht, wenn du an einer Demo teilnimmst und die Presse schießt ein Foto von der Demo (eine Übersichtsaufnahme), da willigst du implizit ein, daß das deine Meinungsbekundung öffentlich dokumentiert wird, weil sich die Demo ja an die Öffentlichkeit wendet.

Dagegen ist nicht viel einzuwenden.

Aber ich halte z.B. die Nutzung von Impressumsinformationen von Internetauftritten (Pflichtangaben) in OSM schon für bedenklich.Hier handelt es sich nicht um Werbung bzw. um eine gewollte Veröffentlichung, sondern um Daten, die per Gesetz verlangt werden. Die fallen wahrscheinlich unter DSGVO Art. 6 1.a fallen.

Ganz einfach:

  • die Bezeichnung “GbR mbH” war mal zu Zeiten der Geschäftsgründung nicht unüblich, ist aber bereits seit etwa 20 Jahren durch höchstrichterliche Rechtsprechung als unzulässig anzusehen. Dass das Schild heute noch unverändert dort hängt könnt problematisch werden sollte man mal ein findiger Abmahnanwalt vorbeikommen.
  • drei Klicks um festzustellen, dass die Dame inzwischen offensichtlich alleinige Inhaberin ist wenn man davon ausgehen kann, dass die Infos im Impressum aktueller sind als diese auf dem Schild. Wenn es immer noch eine GbR wäre, dann wäre das Impressum falsch

Nö! Da gibt es keine GmbH. Und weil genau dieser Eindruck einer GmbH fälschlicherweise entstehen könnte, hat der BGH die Bezeichnung GbR mbH für unzulässig erklärt.

Ist ja auch absolut unverständlich, die Bezeichnung GbR mbH, so daß das wirklich voll die Irreführung ist.
Das Impressum wurde mit einem Standardimpressumsgenerator von e-recht24.de generiert, der offenbar zu beschränkt für diese nicht sehr weit verbreitete Kombination ist. Die Daten sind jedenfalls noch aktuell, wie du ja bestimmt gemerkt hast.

Aber da das hier jetzt schon wieder OT ist, noch was zum Thema Datenschutz:
Man unterscheidet ja nicht ohne Grund zwischen Speicherung und Verarbeitung.
Die OSM-Datenbank ist im Grunde ist eine Datensammlung mit Ordnungsmerkmal Geokoordinaten auf der ersten und auf Basis des jeweiligen Objektes auf der zweiten Ebene. Sie bildet auch nur abstrakt ab, was man vor Ort vorfindet.
Wenn man jetzt die Adressen aus dem Planet in eine hübsche Adressdatenbank umwandelt, ist das aus meiner Sicht schon unzulässige Verarbeitung und da man das bestimmt nicht immer in Echtzeit on the fly aus dem Planet sucht, auch unzulässige Speicherung.

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Irgendwo in der DSGVO steht etwas, dass die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer pbD ihr Einverständinis geben muss. Auch wenn diese öffentlich sind. Z.B. dürfen Addressbuchverlage nicht rumgehen und Briefkästen und Klingelschilder fotographieren und in ihrer IT verarbeiten

wenn es sich um Privatpersonen handelt vermutlich nicht, aber bei Firmen gibt es vielleicht ein berechtigtes Interesse, z.B. für Maßnahmen gegen Betrug?

Deshalb muss man bei Firmen geschwind überlegen: für Gesellschaftsformen, die juristische Personen sind, gilt die DSGVO nicht. Bei Einzelkaufleuten und GbR muss man abwägen.

Für die Mitarbeiter dieser Gesellschaften schon. Und wenn im Impressum nun Personen genannt werden? Aber ich denke, wir kommen da in juristische Feinheiten, die hier fast niemandem helfen werden.

Werden sie zwangsläufig wenn, ein GF genannt wird. Dann darf nicht der volle Name, sondern i. d. R. nur die Initialen, genannt werden.

Werden sie zwangsläufig wenn, ein GF genannt wird. Dann darf nicht der volle Name, sondern i. d. R. nur die Initialen, genannt werden.

wo dürfen nur die Initialien genannt werden?

Und warum geben sie dann an, daß das entstandene Konstrukt gegenüber einer einfachen GbR haftungsbeschränkt ist, man sich also mit 25.000 € von der Haftung weitgehend freigekauft hat, wie bei einer GmbH? Warum soll eine GbR kein Gesellschafter einer GmbH sein können?

Das können Sie nicht… Eine GbR besitzt immer persönliche und uneingeschränkte Haftung der Gesellschafter. Ein “Freikaufen” ist nicht möglich. Man kann jedoch ggü. seinen Vertragspartnern eine Haftung beschränken. Muss dies aber in jedem Vertrag machen.

Möchte man eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, hat aber nicht das notwendige Kapital für eine GmbH, so gibt es in Deutschland die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz auch UG (haftungsbeschränkt).

Wo wurde das behauptet?

Weil man mal eine Zeit lang versucht hat (so in den 90ern), die Haftungsbeschränkung wie in einer
GmbH haben zu wollen ohne das Stammkapital wie in einer GmbH aufbringen zu müssen. Bis 1999 der BGH diese Praxis unterbunden hat.

Danach nutze man das britische Limited (Ltd.) und EU-Recht, um mit weniger Stammkapital eine Haftungsbeschränkung zu erreichen.

Mit dem Brexit einerseits und der sogenannten “1-Euro-GmbH”, der im GmbH-Gesetz neu eingeführten UG (haftungsbeschränkt), ist das Ltd. vom deutschen Markt wieder weitgehend verschwunden. Und das eigentliche Problem rechtlich weitgehend behoben.

Bis etwa Anfang der 2000er Jahre war dies völlig ausgeschlossen, da Gesellschafter einer GmbH gemäß GmbH-Gesetz ausschließlich natürliche oder juristische Personen sein dürfen. Die GbR ist weder noch (gewesen).
Inzwischen wird der GbR eine gewisse Teilrechtsfähigkeit zugestanden, so dass es wohl auch möglich wäre, dass eine GbR Gesellschafter in einer GmbH wird. Mir ist jedoch kein einziger Fall bekannt, wahrscheinlich weil dies total unpraktisch ist.

Nein, das wird nicht unterschieden. Speicherung ist ein Teil der Verarbeitung:

Im Sinne dieser Verordnung (DSGVO) bezeichnet der Ausdruck: … „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

Deshalb sollten wir uns als Mapper schon vorher überlegen, welche personenbezogene Daten wir in der osm-Datenbank speichern.

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