Wenn ich den § 33 Abs. 3 des Entwurfs lese, habe ich Verständnisprobleme.
Der Entwurf:
(3) Das erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhandenen Pfaden sowie von Wildwechseln, Fußpfaden, Rückegassen oder Fahrspuren als virtuelle Routen oder Trails durch bislang weglose Flächen im Wald bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Klar, das erstmalige digitale Anzeigen oder digitale Ausweisen von noch nicht vorhandenen Pfaden bedarf der Zustimmung des Waldbesitzenden und der Genehmigung der Behörde. Für uns wäre das irrelevant, denn sie existieren ja nicht, also erfassen wir sie nicht. Wildwechsel, Fußpfade, Rückegassen oder Fahrspuren stehen jedoch hinter einem “sowie”. Bedarf es für ihre Erfassung einer Erlaubnis, selbst wenn sie vorhanden sind? Ich würde sagen, ja. Wäre dem Autor des Entwurfs wichtig, dass die Genehmigungspflicht nur nicht vorhandene Wildwechsel, Fußpfade, Rückgassen oder Fahrspuren umfasst, hätte er auf das “sowie” verzichtet. Das ist auch in so weit logisch, weil es ja um existierende Objekte (Wildwechsel, Fußpfade, Rückgassen und Fahrspuren) geht.
Jedoch stolpere ich in dem Entwurf über etwas anderes. Wie kann ein Fußpfad durch eine „bislang wegelose Fläche“ führen, wenn ein Fußpfad ein Weg ist? Denn ein „Weg“ wird von der Duden-Redaktion wie folgt definiert:
etwas, was wie eine Art Streifen – im Unterschied zur Straße oft nicht befestigt – durch ein Gebiet, Gelände führt und zum Begehen [und Befahren] dient
Die Formulierung sollte mindestens in so weit überarbeitet werden, sodass klar wird, dass damit grundsätzlich keine bestehenden Wege (egal ob Trampelpfad oder breiter Schotterweg) gemeint sind.
Falls die Vorschrift so kommt, gibt es noch ein weiteres Problem. Zu § 33 Abs. 2 (erstmalige Ausweisung und Markierung von Wegen) steht in der Entwurfsbegründung:
Eine Zustimmung des Waldbesitzenden ist zur Vermeidung von Bürokratieaufwand nicht vorgesehen und wäre angesichts der oft kleinparzellierten Besitzverhältnisse unverhältnismäßig. Die Genehmigungsbehörde hat daher eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber betroffenen Waldbesitzenden.
Das klingt erst einmal logisch. Für die digitale Anzeigen oder digitale Ausweisung besteht jedoch neben der Genehmigungspflicht auch eine Zustimmungspflicht seitens der Waldbesitzenden. Das heißt, denen, die den Wald kartographisch erfassen, wird aufgebürdet, alle betroffenen Eigentümer zu ermitteln. Für die Markierung der Wege hält man das aber für unverhältnismäßig. Dabei ist in Zeiten des Internets es üblich, dass markierte Wanderwege auch digital publiziert werden. Sprich, wer den Weg markiert, profitiert von der Bevorteilung durch Absatz 2 nicht.
Den Gedanken über die Verfassungskonformität hatte ich auch, Stichwort Handlungsfreiheit (die kann ja im Rahmen der Interessensabwägung eingeschränkt werden) und Presse- und Meinungsfreiheit.
Es ist jetzt Zeit, sich als FOSSGIS e.V. am Gesetzgebungsprozess zu beteiligen, bevor man nachher die Scherben zusammenkehren muss.
Absatz 4 eröffnet es den Ländern, das genauer und strenger zu regeln. Das heißt, auch die Novellen der Landeswaldgesetze sind nicht in ihrer Relevanz zu unterschätzen.