EvanE
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Hallo viw
Das geht hier etwas durcheinander.
- Ersten besitzt nicht jeder, der Verkehr nachfragt überhaupt eigene Infrastruktur.
Das Gegenseitigkeitsprinzip funktioniert also nicht.
- Zweitens hängt es nur davon ab, ob die Strecke dem öffentlichen Verkehr
(und damit diskriminierungsfreier Zugang notwendig) gewidmet ist.
Für Museumsbahnen mit eigener Strecke gilt das in vielen Fällen nicht.
Das Eisenbahnbundesamt führt die Gemeinde Losheim am See als Infrastrukturbetreiber (EIU) und den Museums-Eisenbahn-Club Losheim (MECL) als Verkehrsbetreiber (EVU). Das Gegenseitigkeitsprinzip greift in unserem Fall also nicht.
Als EIU (Excel Datei!) fehlen sowohl das Genehmigungsdatum wie auch die Gültigkeitsdauer.
Ziemlich typisch für Museums- und Werkbahnen, die nicht für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen.
Letzlich klären können das nur die Gemeinde Losheim am See, der Museums-Eisenbahn-Club Losheim und das Esienbahnbundesamt (EBA). Im Zweifelsfall ist die Aussage des EBA maßgeblich.
PS: Kannst du bitte das Zitat in deiner Antwort entfernen.
Ich war nicht autorisiert, das Zitat zu verwenden.
Edbert (EvanE)