Eigentümer löscht Privatweg - wie verfahren?

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Hier in der Diskussion wird allgemein von “Privatgrundstück” gesprochen. Wir reden aber meines Wissens hier nicht von einem privaten und umfriedeten Schrebergartengrundstück oder von einem privaten Einfamilienhausgrundstück, sondern wenn ich es richtig verstanden habe, von einem Weinberg. Also eine landwirtschaftlichen Nutzfläche.

Jeder Acker ist in diesem Sinne ein Privatgrundstück. Viele Waldstücke sind Privatgrundstücke. Sehr viele Waldwege gehören den Privatwaldbesitzern, sehr viele Feldwege gehören den Landwirten, denen die Felder drumherum gehören.

Es gibt in Deutschland mit kleinen Variationen in allen Bundesländern eine Rechtslage, die den Menschen zur Erholung erlaubt, auch Privatwege in der freien Landschaft und im Wald zu nutzen. Es zudem den Besitzern erschwert, ein Betretungsverbot auszusprechen. Ein Feldweg in der freien Landschaft, ein Waldweg im Privatwald darf nicht ohne behördliche Genehmigung (die man ohne triftigen Grund nicht bekommt) für Erholungssuchende gesperrt werden.

Etwas anderes ist das bei umfriedeten Privatgrundstücken (Gartengrunstück, Wohngrundstück. Dort darf der Besitzer selbstverständlich das Betreten untersagen, es muss jeder Erholungssuchende selbst ohne eine entsprechende Beschilderung davon ausgehen, dass ein solches Grundstück nicht ohne Erlaubnis des Besitzer betreten werden darf.

Für mich sieht die hier diskutierte Ecke nach Luftbild wie gesagt eher nach landwirtschaftlich genutzter Fläche (Weinberge) aus und nicht nach Privatgärten. Dafür spricht meines Erachtens auch, dass es hieß, die Wege dürften behördlicherseits auch nicht gesperrt bzw. die Fläche umfriedet werden.

Daher mutmaße ich, dass diese Flächen bzw. die darüber führenden Wege unter die allgemeine Betretungserlaubnis von Wegen und Flächen in der Freien Landschaft fallen (man darf in der freien Landschaft ja sogar den Grünstreifen zwischen zwei Äckern betreten, auch wenn da kein Weg ist) - Bedingung ist, dass man dabei nichts beschädigt und selbstverständlich auch keinen Müll hinterlässt.

Was die Haftung betrifft: Ich bin mir ziemlich sicher, dass der Besitzer dieser privaten Weinbergtreppen nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn jemand bei der Benutzung zu Schaden kommt. Da wird die Rechtslage nicht anders sein als beim Betreten des Waldes. Die immer wieder angeführte Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf öffentliche Wege und Straßen. Und bei Wohngrundstücken auf den Weg zwischen Grundstücksgrenze und Briefkasten/Klingeknopf. Wer ein Einfamilienhaus betritt und nicht auf dem direkten Weg zur Haustür (Briefkasten) unterwegs ist sondern um das Haus herum geht, kann sich nicht den Grundstücksbesitzer haftbar machen, wenn ihm dabei dann der Apfelbaum auf den Kopf fällt oder er auf Eis ausrutscht. Wer eine privaten Feldweg benutzt, kann nicht den Landwirt dafür haftbar machen, dass diese Feldweg nicht im Winter gestreut und geräumt wird oder dass ein daneben stehender Apfelbaum ihm auf den Kopf kippt. Wer Wald betritt, muss mit waldtypischen Gefahren rechnen wie herunterfallende Äste, rutschiges Laub, umstürztende Bäume. Auf öffentlichen Straßen ist die Situation vollkommen anders. Ist der Apfelbaum, der mitten auf der Wiese meines Gartengrundstücks steht, nicht mehr standsicher… kein Problem, solange ich mein Grundstück ordentlich umfriedet habe. Steht er aber am Gartenzaun zur Straße hin und könnte auf den Bürgersteig kippen muss ich handeln.

Doch nun zur Eingangsfrage: Sollte es sich bei der hier diskutierten Fläche um eine zur freien Landschaft zu zählenden landwirtschaftlichen Nutzfläche handeln, habe ich große Zweifel daran, dass es ein Betretungsverbot für die gelöschte Treppe gibt. Ich sehe keinen nachvollziehbaren Grund dafür, dass der Besitzer der Treppe darauf bestehen kann, dass diese Treppe in OSM nicht erscheint. Das diese Treppe mit access=private eingetragen wurde, ist ein hinreichendes Entgegenkommen, denn wenn die Treppe tatsächlich unter die Betretungserlaubnis der freien Landschaft fiele, wäre die Benutzung der Treppe sogar erlaubt.

Mit der DSGVO zu argumentieren für Wege durch einen Weinberg halte ich für nicht zutreffend. Hier werden keine Fotos veröffentlicht sondern allein bereits öffentliche Daten (Luftbilder) ausgewertet bzw. etwas zeichnerisch dargestellt, was ohnehin frei einsehbar ist. Sonst dürfte kein einziger Jagd-Hochsitz eingetragen werden, die sind alle in Privatbesitz. Kein Acker dürfte als Ackerland eingetragen werden… und wie dargestellt sind auch sehr viele Wald- und Feldwege in Privatbesitz.

Das trifft nicht zu. Von Personenbezogen Daten ist nur die rede wenn eine Person identifiziert werden kann. Das bestehen einer Treppe, auch wenn sie in eigentüm einer Person ist, leitet nicht dazu das der Eigentümer identifiziert werden kann.
Es würde nur zutreffen wenn auf die Treppe ein Schild angebracht ist “eigentüm L. Andwirt” und wir das in OSM erfassen.

Von https://dsgvo-gesetz.de/themen/personenbezogene-daten/

Ich sehe in OSM eine georeferenzierte Treppe. Als nächstes schaue ich im Grundbuch, wem das Grundstück gehört, auf dem sich diese Treppe befindet. Vielleicht gibt es woanders auf dem Grundstück auch ein Klingelschild mit dem Namen oder Werbung “Frische Weintrauben vom Berg”. Und schon weiß ich, wessen Treppe das ist. Der Personenbezug ist also mit etwas Aufwand herstellbar.

https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-26/ hat die relevanten Details dazu. Man könnte damit argumentieren, dass recht viel Aufwand getrieben werden müsste, um einen Personenbezug für eine relativ uninteressante Information “Herr Mayer hat auf seinem Weinberg eine Treppe.” herzustellen. Außerdem, und das schrieb ich bereits, überwiegt meiner Meinung nach das öffentliche Interesse an einer Weltkarte bzw. das berechtigten Interesse von OSM, diese Daten zu verarbeiten.

Anders würde es aussehen, wenn man ein privat genutztes Privatgrundstück detailliert mappt oder halt wenn man hochauflösende Fotos von Häusern veröffentlicht. Das öffentliche Interesse an so einem Detailgrad ist geringer, das Interesse des Betroffenen an Privatsphäre ist höher. Und schon kippt die Interessensabwägung in die andere Richtung.

Nein, sind sie nicht.

Der Personenbezug fängt erst ab dem zweiten Satz an, OSM bleibt aber beim ersten.
Erst wer den Personenbezug zur Treppe herstellt ist von der DSGVO betroffen, OSM ist das hier nicht.

Das heißt wenn ich Zugriff auf deine Patientenakte bekomme, dort aber dein Name, nicht aber die Krankenversichertennummer, geschwärzt ist, darf ich das veröffentlichen?

Nein, da die Krankenversichertennummer eine persönlicher Identifikationsnummer ist, ist der Personenbezug schon gegeben und damit wäre das eindeutig unzulässig.
Auch IP-Adressen oder KFZ-Kennzeichen gelten üblicherweise als personenbezogen.

Also eine IP-Adresse, die sich alle 24 Stunden ändert, ist personenbezogen, eine Geokoordinate die sich mit Nominatim mühelos in eine Post-Adresse übersetzen lässt, ist aber nicht personenbezogen?

Natürlich nicht. Mit einer Postadresse hast du noch lange keine Personen-Infos. Du kannst diese Infos natürlich unter Einbeziehung fremder Quellen bekommen. Aber dann verstößt (wenn überhaupt) derjenige gegen die DSGVO, der diese Verbindung herstellt.

Mit dem Argument dürfte in OSM kein einziger Acker eingezeichnet werden: “Ich sehe in OSM einen georeferenzierten Acker. Als nächstes schaue ich im Grundbuch, wem der Acker gehört…” Leute, ihr verrennt euch in eine Diskussion, die am Thema vorbei geht.

Die Löschungen wurden meines Wissens auch nicht mit einem Hinweis auf die DSGVO begründet sondern allein damit “das ist meins, da soll niemand hergehen, aber wenn das in OSM eingetragen ist, gehen dort Leute her” - eine Diskussion, die hier schon mehrfach geführt wurde…

Nein, auch die Verarbeitung von personenbeziehbaren Daten, unterliegt den Regelungen der DSGVO. Selbst dann, wenn man die betroffene Person nicht selbst identifiziert. Sonst wäre es ja beispielsweise in Ordnung, zu veröffentlichen, zwischen welchen Post-Adressen wann wieviele Briefe verschickt werden, oder welche Telefonnummer wann wen anruft. Siehe https://dsgvo-gesetz.de/art-4-dsgvo/ und https://dsgvo-gesetz.de/erwaegungsgruende/nr-26/

Die DSGVO stellt kein Verbot jeglicher Datenverarbeitung dar, aber es werden Regeln dafür aufgestellt. Jedenfalls sehe ich im hier vorliegenden Standard-Fall “Land/Forst-Wirt möchte Wege aus OSM raushaben” entweder die DSGVO nicht anwendbar, weil sich die Daten nicht auf eine natürliche Person beziehen lassen, oder wenn doch (wovon ich ausgehe), dass das öffentliche Interesse bzw. die berechtigten Interessen von OSM gegenüber den Interessen der betroffenen Personen überwiegt.

Also ja, wir dürfen Acker, Waldwege, Treppen durch Weinberge usw. mappen; die DSGVO gestattet das.

Disclaimer: IANAL.

+1

Um mal höflich zu antworten: Du verrennst dich da etwas.

Im einfachsten Fall wäre an einem Einfamilienhaus eine Klingel, an der der Name steht. Ich lauf da vorbei und schon weiß ich, wer da wohnt. Ist dann OSM dran wegen Verstoß gegen die DSGVO? Deiner Aussage zufolge ja. Das ist doch lächerlich.

Mir ist gerade vollkommen unklar, wie du das aus meinen Aussagen folgerst.

Ich sehe in OSM ein Einfamilienhaus. Als nächstes schau ich aufs Kingelschild, wer da wohnt.

Aber vielleicht verstehe ich alter Sack das ja nicht und ziehe falsche Analogien. Einblick ins Grundbuch erhälst du als Privatperson übrigens nicht so einfach, wenn überhaupt. Und aus ner Treppe im Wingert eine Datenschutzsache zu konstruieren - naja, wenns jemand glücklich macht. Mich machts nicht glücklich, daher bin ich jetzt aus raus.

Da ich auch dienstlich Einblick in die Prozesse habe… +1
…und wenn es nicht das Grundbuch ist, sondern das Kataster… Die Aussage ist die selbe, die Hürden sind vergleichbar hoch…

+1
In meinen Augen ist es an den Haaren herbeigezogen, daraus etwas mit der DSGVO konstruieren zu wollen… DSGVO-relevant ist die direkte Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

Alleine aus der Sache heraus, daß z.B. auf einem Foto ein Teil eines privates Objekt zu sehen ist, ergibt sich noch lange nicht eine DSGVO-relevante Sache… Wenn ein Beschwerdeführer es anders sieht, möge er bitteschön den Klageweg durch alle Instanzen führen… Ergebnis wird aber sein: Außer Spesen, nichts gewesen…

+1

Man kann auch aus einer Mücke einen Elefanten machen…

Sven

Da sich in dieser Diskussion nichts weiter tut und das Thema in meinen Augen ausdiskutiert ist: könnte sich bitte jemand mit den entsprechenden Kenntnissen einem revert annehmen? Danke

user_5359 hat es revertiert (ich wollte gerade). Die dazugehörige Note hab ich zugemacht.

Beiden danke

Hat nicht lange gehalten:

“Private Treppe geleöscht. Nach Rücksprache mit Juristen auch aus versicherungstechnischen Gründen notwendig.
Geschlossen vor ca. 4 Stunden von Einhorn-Hinterhalde”

https://www.openstreetmap.org/changeset/102781032

“Privat” ist doch relativ und “weich” in Bezug auf Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Imker (ja, die dürfen), Post- und Paketzusteller, …

Hier bei der Treppe wohl wenig überzeugend.

Bei Zufahrten und -wegen zu größeren Grundstücken, … habe ich damit recht oft überzeugen können, die Wege nicht zu löschen.