Die endgültige juristische Lösung des Lizenzwechselproblems

Zur Zeit debattiert die Gemeinschaft intensiv über eine rechtlich einwandfreie Umsetzung des Lizenzwechsels. Hauptproblem ist dabei das Urheberrecht. Urheberrechtlich geschützt sind allein persönliche geistige Schöpfungen, also keine einzelnen Punkte, Wege u.ä.

Der Changeset ist das einzige Objekt im OSM-Universum, dass alle Anforderungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllt:

  • Es stammt immer von einem einzigen Autor
  • Es umfasst eine gewisse Schöpfungshöhe
  • Es wurde mit großem persönlichen Aufwand erstellt.
  • Es umfasst keine unveränderten Daten eines fremden Autors.

Alle übrigen Objekte des OSM-Universums sind immer von einem Changeset abgeleitet und deshalb als abgeleitetes Werk dieses Changesets zu betrachten. Wenn der Autor des Changesets dem Lizenzwechsel zugestimmt hat, so dürfen auch alle aus diesem Changeset abgeleiteten Werke (Nodes, Ways, Relations) unter dieser Lizenz veröffentlicht werden.

Changeset ok → alle darin enthaltenen Wege usw. ok

Der urheberrechtliche Schutz eines Knotenpunktes ergibt sich nicht aus dem Knotenpunkt selbst, sondern aus der Tatsache, dass er Teil eines Changesets und somit Teil eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist. Würde man alle einzelnen Knotenpunkte wieder zusammenfügen, so ergeben sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk, nämlich das Changeset.

Node → Urheberrecht gebührt dem Autor, der den Node auf seine jetzige Position verschoben hat
Way → Urheberrecht gebührt dem Autor, der diesen Weg zuletzt bearbeitet hat
Relation → Urheberrecht gebührt dem Autor, der diese Relation zuletzt bearbeitet hat

Was ist mit der Versionsgeschichte? Die Versionsgeschichte ist zunächst einmal ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Objekten aus Changesets von unterschiedlichen Autoren, die jeweils das Urheberrecht an ihrem Changeset und demzufolge auch an ihrem Objekt (z.B. v2) besitzen. Die Versionsgeschichte hat eher einen praktischen Nutzen als einen rechtlichen Híntergrund. Wenn eine Stadtverwaltung 10.000 Knotenpunkte spendet und 500 Knotenpunkte später von Freiwilligen ersetzt werden, dann möchte die Stadtverwaltung gerne nachvollziehen, wo diese Knotenpunkte geändert wurden. Dazu dient die Versionsgeschichte. Gemäß Vertrag darf die Stadtverwaltung diese 500 Objekte, deren Urheberrecht nach wie vor dei den Erstellern liegt, in ihre Datenbank übernehmen und besitzt dann die Rechte an dieser Datenbank. Die Stadtverwaltung hat aber kein Recht, ein Urheberrecht an den Changesets zu beanspruchen oder deren Weiterverbreitung zu untersagen.

In der Regel kann man davon ausgehen, dass der im Changeset genannte Bearbeiter eines Objektes auch der Inhaber der Urheberrechte ist. Es gibt Ausnahmen, beispielsweise das Entfernen des created_by tags, das keine Urheberrechte begründet. Da es sich bei der Datenerfassung um eine Zusammenstellung von Fakten handelt, gebührt das Urheberrecht allein demjenigen Mapper, der den jetzigen Zustand des Objektes im Rahmen eines Changesets herbeigeführt hat.

Ein Urheberrechtsstreit müsste also zunächst einmal (unabhängig vom Lizenzstatus) zwischen dem v2-Mapper und dem v3-Mapper geführt werden. Kann der v2-Mapper dem v3-Mapper die Erstellung eines Changesets untersagen? Wohl kaum? Kann der v2-Mapper einwenden, dass die v3-Version sich nicht von der v2-Version unterscheidet? In diesem Fall müsste die urheberrechtlich belanglose Bearbeitung aus dem Changeset entfernt und einem anonymen Bot übertragen werden.

Die Changesets sind so angelegt, dass unveränderte Objekte nach wie vor dem ursprünglichen Ersteller zugeschrieben werden. Das könnte im Einzelfall dazu führen, dass ein Lizenzbefürworter den Weg eines Lizenzgegners bearbeitet, dessen Knotenpunkte aber unverändert lässt. In diesem Fall würden die aus dem Changeset des Lizenzgegners abgeleiteten Knotenpunkte automatisch gelöscht werden, so dass der Weg schlimmstenfalls zum Null-Punkte-Weg reduziert wird. Die Eigenschaften des Null-Punkte-Weges - man könnte ihn künstlich durch Einfügung von Mittelwerten zum Vier-Punkte-Weg umgestalten - werden nach wie vor vom Changeset des Lizenzbefürworters abgeleitetet und dürfen daher in die neue Datenbank übertragen werden.

Die Changesets sind die einzigen Objekte, die zweifelsfrei in sichere und unsichere Objekte aufgeteilt werden können. Ein urheberrechtlicher Anspruch ergibt sich allein aus dem Changeset, nicht aus der Versionsgeschichte. Jeder, der etwas anderes behauptet, kennt die Grundprinzipien des Urheberrechts (“individuelle Leistung” und “Schöpfungshöhe”) nicht.

Deshalb möchte ich die OSMF ausdrücklich auffordern, alle aus meinen Changesets abgeleiteten Werke unter beiden Lizenzen (CC und ODbL) zu veröffentlichen.

Auch bei den Changests gibt es rechtlich umstrittene Grauzonen. Hat ein Changeset mit einem Knotenpunkt ausreichend Schöpfungshöhe, um urheberrechtlich geschützt zu sein? Genießen Teile eines Changesets (z.B. 10%) urheberrechtlichen Schutz? Sind kleinere (Rechtschreib-)Korrekturen urheberrechtlich geschützt?

Ein Generalverdacht gegen alle Mapper ist jedenfalls nicht angebracht, zumal sich die gesamte Tätigkeit mit Hilfe der Changesets nachvollziehen lässt. Deshalb hoffe ich, dass der Lizenzwechsel, wenn er denn kommt, auf der Grundlage der Changesets und nicht auf der Grundlage der Versionsgeschichte erfolgt. Aus der v1 ergibt kein urheberrechtlicher Anspruch auf ein Vetorecht gegen die Relizenzierung aller zukünftigen Versionen nach dem Motto “ich habe die Mönckebergstraße in Hamburg erfasst und jeder, der in Hamburg noch einmal eine Mönckebergstraße einträgt, wird von mir wegen Verstoß gegen das Urheberrecht abgemahnt!” Stattdessen dürfte in diesem Fall das aus dem v2-Changeset abgeleitete Objekt rechtlich einwandfrei weiterverwendet werden.

Nicht nur für die OSMF, sondern auch für zukünftige Forks ist es ungemein wichtig zu erfahren, unter welchen Bedingungen die alten Daten aus der CC-Datenbank weiterverwendet werden können.

Gruß FK270673

Nicht nur das. Es liegt auf der Hand, dass ein Projekt, das sich “free and open” auf die Fahnen schreibt, es mit dem geistigen Eigentum anderer sehr genau nehmen muss, egal, ob ein bestimmter Anspruch jetzt in einem bestimmten Land tatsaechlich rechtlich durchsetzbar waere.

Deine Argumentation geht am Kern der Sache vorbei und dichtet einem Changeset im Nachhinein Eigenschaften an, deren sich der Mapper, als er das Changeset hochlud, nicht bewusst war. Wie oft habe ich in einem Changeset eine Kleinigkeit an einem Objekt veraendert, ohne mir dabei im geringsten anmassen zu wollen, das Objekt sei nun “meins”?

Das ist laecherlich. Hoer doch endlich auf, jeden Tag eine neue pseudo-juristische Begruendung dafuer zu finden, dass die OSMF die Entscheidung einzelner, sich vom Projekt abzuwenden, mit Fuessen treten soll.

(Ganz nebenbei gesagt finde ich es interessant, wie Du offenbar ohne darin einen Widerspruch zu sehen zu dem Schluss kommst, dass eine letzte Bearbeitung durch einen CT-Befuerworter automatisch zur CT-Kompatibilitaet des ganzen Weges fuehrt, eine letzte Bearbeitung durch einen CT-Ablehner jedoch nicht zur Loeschung fuehren muss.)

  1. Der Lizenzwechsel wird mit (meine persoenliche Schaetzung) 95%iger Sicherheit 2012 kommen.

  2. Daten, die von Ablehnern beigetragen wurden und die nicht trivial oder automatisch erstellt sind, muessen
    a) beim Lizenzwechsel entfernt oder
    b) im Vorfeld des Lizenzwechsels “remapped” oder
    c) im Vorfeld des Lizenzwechsels individuell als “clean” markiert werden, wenn derjenige, der diese Aussage trifft, aufgrund der Objekthistorie zu diesem Schluss kommt ODER ueber originale Quellen verfuegt.

  3. Ob die von Ablehnern beigetragenen Daten danach noch von anderen bearbeitet wurden, spielt nur dann eine Rolle, wenn die Daten dadurch entfernt oder vollstaendig ersetzt wurden. Die Aenderung einer Eigenschaft A eines Weges bedeutet nicht, dass der Bearbeiter dadurch auch die Rechte an Eigenschaft B hat.

Wir kriegen das schon hin mit dem Lizenzwechsel, auch ohne uns dabei die Haende mit halbseidenen Definitionen schmutzig zu machen, so wie Du das hier versuchst. Ich wuerde Dich ja ignorieren und einfach reden lassen, aber Deine staendige Argumentiererei koennte andere dazu verfuehren, die Haende in den Schoss zu legen und zu sagen “vielleicht muss ich ja doch nichts remappen, vielleicht findet der Freimut noch einen juristischen Kniff”. Aber erstens gibt es keinen, und zweitens haette die LWG auch gar kein Interesse daran, Daten mit einem juristischen Kniff zu retten.

Die OSMF betrachtet die Versionsgeschichte eines Objekts als massgeblich fuer den Lizenzwechsel. Jeder Beitrag eines Nichtzustimmers in dieser Versionsgeschichte darf in der Endversion nicht mehr enthalten sein (Ausnahmen oben). Ein Objekt wird nicht komplett ODbL-kompatibel, nur weil es zuletzt (oder irgendwann in seiner Geschichte) von einem ODbL-Zustimmer editiert wurde.

Bye
Frederik

@ FK270673:

Mich würde mal interessieren, worauf du deine Argumentation in Post #1 stützt. Bist du selbst Jurist und ausgewiesener Urheberrechtler? Welche rechtlichen Regeln welches Rechtskreises legst du unausgesprochen zu Grunde? Gibt es Urteile höchster Gerichte, die deine Auffassung stützen? Wenn ja, bitte Angabe des jeweiligen Urteils nebst Gericht und Aktenzeichen…

Oder ist das, was du als letzte Wahrheit verkaufen willst, einfach deine (aus Nützlichkeitserwägungen geborene) eigene persönliche Meinung? Wenn ja, solltest du das auch so deutlich machen und nicht Äußerungen wie

“Die Changesets sind die einzigen Objekte, die zweifelsfrei in sichere und unsichere Objekte aufgeteilt werden können. Ein urheberrechtlicher Anspruch ergibt sich allein aus dem Changeset, nicht aus der Versionsgeschichte. Jeder, der etwas anderes behauptet, kennt die Grundprinzipien des Urheberrechts (“individuelle Leistung” und “Schöpfungshöhe”) nicht.”

als letztgültige Wahrheit in die Welt setzen und damit Leute, die anderer Auffassung sind, auch noch beschimpfen.

Ich finde, man kann bei diesem Lizenzwechselprozess der OSMF Einiges vorwerfen. Aber ich rechne es ihr hoch an, dass sie zumindest versucht, den Anstand (um das mal so auszudrücken) zu wahren.

Zu diesem Thema (Urheberrecht an 82mal verschobenen Knotenpunkten und 20mal editierten Wegen) gibt es meines Wissens noch überhaupt keine Gerichtsurteile.

In Bosnien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Korea, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Ungarn und den USA gilt OSM als Gemeinschaftswerk (“Joint work”), dessen Urheber einer Neulizenzierung nur “aus wichtigem Grund” widersprechen dürfen. In den USA gibt es überhaupt kein Widerspruchsrecht für einzelne Mapper, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich geregelt ist (und das Widerspruchsrecht einer >1/3-Minderheit ist nur in den CT geregelt!)

Problematisch wird es vor allem in Großbritannien, wo es bislang noch keine gesetzliche Regelung über Gemeinschaftswerke (“Joint work”) gibt.

Es handelt sich um die Auffassung, die ich beispielsweise in einer Klageschrift vertreten würde. Sollte sich das Gericht dieser Auffassung anschließen (sei es aus Überzeugung, sei es aus Bequemlichkeit), dann wird daraus geltendes Recht.

Für den Tonfall möchte ich mich entschuldigen. Selbstverständlich besteht auch die geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich ein Gericht unter massivem Lobbyeinfluss anders entscheiden könnte.

Handelt es sich um Anstand, wenn Wege und Knotenpunkte von Lizenzbefürwortern gelöscht werden, weil ein anonymer Bearbeiter vor vier Jahren einen schludrigen GPX-Track in einen Weg umgewandelt hat und dieser Weg anschließend 20mal bearbeitet wurde?

Bei dem Lizenzwechsel geht es darum, einen Ausgleich zwischen den Interessen von Zustimmern, Neinsagern und Nichtreagierenden zu finden. Ein Großteil der Neinsager bislang abgelehnt, um gegen die Kommunikationsverweigerung der LWG (“Wir verhandeln nicht mit einzelnen Mappern”) zu protestieren. Einige haben ihre Beträge unter einer CC0-Lizenz zur bedingungslosen Nutzung freigegeben. Von zwei, drei Ausnahmen abgesehen, handelt es sich bei den Nichtreagierenden überwiegend um Leute, denen der Lizenzwechsel egal ist. Die Zustimmer möchten, dass möglichst viele ihrer Daten erhalten bleiben.

Bislang hat die OSMF aus Angst vor einem Gerichtsprozess einseitig und ohne Rechtsgrundlage die Interessen der Neinsager bevorzugt. Das verärgert natürlich die Zustimmer (ich verweise nur auf El Segundo aus Brisbane). Viele verärgerte Mapper werden wohl erst am 5. April merken, was alles fehlt und dann die Arbeit einstellen.

Die Creative Commons-Lizenz ist eine schlechte Lizenz, weil ihre Bedingungen (Attributierung aller Vorgängerversionen, beispielsweise bei verschobenen Knotenpunkten) in unserem Fall eine unsinnige und unzulässige Belastung des Nutzers darstellen. Bislang hat noch niemand gegen diese unsinnige Anforderung geklagt. Jeder, der es wollte, hat diese Vorschrift einfach ignoriert. Jetzt, kurz vorm Lizenzwechsel, kommt diese unsinnige Vorschrift zum ersten Mal zur Anwendung und da stellt sich natürlich die Frage, ob es für diese unsinnige Vorschrift (die Vorgängerversionen von verschobenen Knotenpunkten zu attributieren), überhaupt irgendeine Rechtsgrundlage gibt.

Sollte mir jemand ein Gerichtsurteil präsentieren, demzufolge verschobene Knotenpunkte dem Urheberrecht des Ersterstellers unterliegen, so werde ich meine Behauptung selbstverständlich zurückziehen.

Gruß FK270673

“Viele verärgerte Mapper werden wohl erst am 5. April merken, was alles fehlt und dann die Arbeit einstellen.”

Genauso die Angst habe ich auch.

Ich habe Angst das das Projekt so gar über kurz oder lang stirbt. Gerade jetzt wo OSM doch auf der Überholspur scheint.

Gruß Jürgen

Es wird einen letzten Stand CcbySA geben. Wenn die Nachfrage da ist, wird das auch jemand rendern. Und wenn der Verlust zu groß wird, wird unsere Kundschaft dorthin abwandern. Und eventuell auch die Mapper.

Gruß,
ajoessen

Das wird dem VRS z. B. gut gefallen. Gerade auf OSM umgestiegen und dann wieder nen neuen suchen weil unsere Karten das nicht mehr halten. Und da gibts sicher noch mehr die gerade ert umgestiegen sind auf OSM.

Und das nur weil ein Teil der Mapper quer schiessen. Ist schade sowas.

Jürgen

Du solltest bei deiner Formulierung etwas sorgfältiger sein. Es gibt eine Reihe von Mappern, welche gute Gründe haben nicht zuzustimmen. Immerhin haben sie sich einem Projekt mit einer Idee angeschlossen. Diese Idee halten sie vielleicht bei der neuen Lizenz und insbesondere bei den CTs für nicht mehr gesichert. Sowas mit quer schiessen zu betiteln finde ich unangebracht.
Auch ich habe mir das sehr lange überlegt, obwohl ich gerade angefangen hatte, als der Lizenzwechsel aufkam.

Dann bedenke aber auch, dass es viele Mapper gibt, die gerade zu darauf warten/gewartet haben, dass sie endlich ihr Dorf etc. mappen können…

Ich habe diesen Beitrag nicht ganz gelesen, zu den ersten vier Spiegelstrichen in aller Kürze:

Ad 1: Ist irrelevant, es gibt auch “Miturheber”.
Ad 2: Das Nachzeichnen von Wegen ist sicher keine persönlich geistige Schöpfung.
Ad 3: Der erforderliche “Aufwand” ist für Urheberrechtsschutz irrelevant.
Ad 4: Es gibt auch Urheberrechtsschutz an Werken, die auf fremden Werken aufbauen.

zu 1) Miturheber, deren Beiträge aber nicht im Changeset auftauchen, weil dort nur die hinzugefügten / bearbeiteten Objekte auftauchen. Bestimmte Changesets genießen keinen urheberrechtlichen Schutz, wenn besipielsweise nur der created_by-tag entfernt wird. Aber das ist eine Ausnahme und muss erst mühsam herausgefiltert werden. Nicht jedes Changeset kann urheberrechtlich geschützt werden, aber ein besonders großes Changeset (ganzes Dorf auf einmal erfasst) bestimmt. Und davon gibt es einige in meiner Bearbeitungsgeschichte.
zu 2) Alle unsere Wege sind nachgezeichnet! Egal ob v1 oder v20!
Wenn Behauptung 2 gültig wäre, wäre die ganze Lizenzdiskussion überflüssig und keine Löschung notwendig. Man könnte über die Grenze der Schöpfungshöhe streiten (10/100/1000 Objekte), aber die LWG will ja im Zweifelsfall den niedrigsten Grenzwert ansetzen.
zu 3) In Großbritannien schon. Ab einer bestimmten Größenordnung (~10.000) als geschützte Datenbank auch in Deutschland.
zu 4) Widerspricht Behauptung 2. Warum soll v1 stärker geschützt sein als v10? Gut, wenn 100% aller Knotenpunkte und 100% aller Eigenschaften in v1 hinzugefügt werden und bei v2 und v3 nur gelöscht wird, dann läge das Urheberrecht bei dem v1-Autor. Wenn 100% aller Knotenpunkte und 100% aller Eigenschaften in v3 bis v20 hinzugefügt werden, dann liegt das Urheberrecht des v1-Autors bei 0%. Aus 0% Anteil ein Urheberrecht abzuleiten wäre schon ein starkes Stück!

Gruß FK270673

Das passiert aber leider. Hier ein Beispiel http://osm.mapki.com/history/node.php?id=388439313
Der erste Bearbeiter hat 0% beigetragen. Trotzdem wird das beim Lizenzwechsel gelöscht. Es ist traurig wie mit den Mappern, die sich viel Arbeit machen, umgegangen wird.

Deswegen vermeide ich es, nodes ohne tags, die oft von Anfängern in Potlatch ungewollt/unfähig produziert wurden, für irgendetwas zu verwenden. Ich vermute, so etwas war hier die Ursache. da hilft wohl nur die Hoffnung das über osm=clean erhalten zu können oder remapping, was bei einem einzelnen node wohl machbar ist, wenn einer das Objekt aus eigener Anschauung oder für OSM verwendbaren Quellen kennt.

Die LWG hat aus dem öffentlichen Protest dazugelernt und beabsichtigt, solche Objekte (0% Ablehneranteil) sowie manuell (anhand von Luftbildern) verschobene Knotenpunkte als “clean” zu kennzeichnen.

http://lists.openstreetmap.org/pipermail/legal-talk/2011-December/006795.html

Es gibt doch noch vernünftige Menschen bei der LWG!

Gruß FK270673

Wenn ich über solche “Singularitäten” stolpere (einzelne Nodes ohne Tags) und diese nicht ganz frisch sind, schmeisse ich die raus - ohne wenn und aber.
Frische Nodes könnte von einem gerade aktiven Import stammen.

Gruss
Walter

Naja, die sind das wirklich 0%? Bei den Tags ja. Aber wie weit ist der Node denn in der letzten Fassung verschoben worden. Also grundsätzlich könnte man schon sagen, dass die Position des Knotens zu einem Teil auf der Schöpfung des Erstellers beruht. Trotzdem: Nach neuester Aussage der LWG würde so ein Node vermutlich eben NICHT gelöscht, also keine falschen Anschuldigungen bitte. Im Übrigen weißt die LWG auf die Seite https://wiki.openstreetmap.org/wiki/Open_Data_License/What_is_clean%3F hin, auf der man solche Fälle diskutieren kann. Wenn man sich da nicht meldet mit solchen Beispielen, wie soll die LWG dann alle Fälle vernünftig behandeln? Es gibt so viele Kombinationen, wo man vielleicht Daten behalten könnte, da muss man zusammentragen, was man findet und dann darüber diskutieren.

Hört sich gut an :slight_smile: Möge die Vernunft doch noch öfter in OSM siegen.

Genau das ist auch meine Vermutung.

Die OSMF sollte bitte beachten: wenn ich als Zustimmer mit z.B. Version 21 ein mehrere Quadrat-km großes Waldgebiet um einen halben Meter verschiebe, habe ich mit diesem Vorgang bestätigt, dass dieses Waldgebiet mit allen Tags an der neuen Position vorhanden ist!

Unabhängig davon, ob die 20 vorherigen Versionen von Ablehnern oder sonst wem stammen, hat die OSMF damit das Recht, dieses Waldgebiet in die ODBL-Welt zu übernehmen, schließlich gibt es - wenn ich als letzter Änderer in der Datenbank stehe - ja AUCH (i.S.v. UNTER ANDEREM) einen ZUSTIMMER, der die Daten ‘Waldgebiet mit allen Tags an der bezeichneten Position’ liefert.

Wieso gibt es da Bedenken, dass dann irgendwelche Ablehner bzw. Unentschiedene gegen die OSM klagen könnten? Was soll denn bitte Gegenstand der Klage sein? Dass einzelne Knoten / Wege, die auch (also ‘nicht nur’) vom Ablehner mal erfasst wurden (die ‘Schöpfungshöhe’ fehlt hier tatsächlich, das wird jeder Spezialist bestätigen) von einer freien Lizenz in eine andere freie Lizenz überführt werden? Unwahrscheinlich, dass für so eine Klage jemand Zeit und Geld investiert. Und selbst wenn doch: die Klage dürfte wohl zu 99% erfolglos sein - selbst im Erfolgsfall (den ich mir nicht vorstellen kann) kann die OSM dann immer noch nachträglich ein paar Objekte löschen.

Also, was soll’s: warum nicht den letzten Änderer des Objekts als entscheidend für Übernahme ja/nein ansehen?

Ich als Zustimmer ERWARTE sogar, dass alle Objekte, die ich als letzter geändert habe, nach ODBL übernommen werden. Wenn nicht, werde ich vermutlich so agieren, wie vielleicht viele, die sich gar nicht erst äüßern: das Kapitel ‘OSM = mein Hobby’ ist dann für mich Vergangenheit.

Gruß, mtb

Mit deiner Version 21 hast du zwar bestätigt, dass das Objekt so wie es war vorhanden ist, du hast dabei aber auf Quellen zurückgegriffen, die nur unter cc-by-sa veröffentlicht wurden (wenn es einen Ablehner gibt, dessen Anteil nicht trivial ist). Die Lizenz cc-by-sa verlangt, dass man abgeleitete Werke (ein solches kann jede Folgeversion sein, hängt aber immer vom Einzelfall ab) nur unter der selben Lizenz nutzen darf, also nicht unter odbl veröffentlichen darf.

Wenn du aber Version 20 schon komplett unabhängig von allem vorherigen eingetragen hast (also nicht nur geguckt, ob es mit Bing übereinstimmt, sondern selber Node für Node abgezeichnet hast, bzw. nur auf Daten zurückgegriffen hast, die man unter odbl veröffentlichen darf) kannst du deine Version natürlich duplizieren bzw. kennzeichnen.

Die ODbL bezieht sich auf die gesamte Datenbank. Die gesamte Datenbank gilt jedoch gemäß Creative Commons als “collective work” und ist somit von den Einschränkungen der Creative-Commons-Lizenz NICHT betroffen.

Altdaten darf man also weiterhin innerhalb einer ODbL-Datenbank veröffentlichen. Problematisch ist lediglich der Rechtsanspruch einzelner (ablehnender) Mapper, ihren Namen und ihre Changesets (aber nicht “ihre” Daten!) aus der Datenbank zu entfernen. Diesem Rechtsanspruch wird man aber nicht gerecht, indem man vorsorglich alle Daten löscht, sondern indem man dem ablehnenden Mapper die Möglichkeit einraümt, seine Daten selbst zu löschen.

Gruß FK270673