Weiß ich, aber du betrachtest meine Frage aus dem falschen Blickwinkel: Der Gesetzgeber ging beim Urheberrecht davon aus, dass eine Autorengemeinschaft kommerziell ein Werk ausnutzt. Wenn nun einer der Autoren (gegen Bezahlung) die Lizenz an einen weiteren Lizenznehmer erteilen will, so darf er das nach den genannten Paragraphen durchaus. Nicht bedacht hat so wie ich das sehe der Gesetzgeber, dass die Lizenzierung auch nicht-kommerziell sein kann. Und das ist ein Problem. Angenommen, du erstellst ein Kunstwerk fast im Alleingang und ich trage einen gerade so für Miturheberschaft ausreichenden Anteil bei. Es kann IMO nicht sein, dass der Gesetzgeber wollte, dass ich dann dich dazu zwingen kann, dein Werk unter CC-0 zu veröffentlichen und dir damit die Möglichkeit zur kommerziellen Ausnutzung praktisch vollständig zu nehmen. Sicher, dieser Fall ist sehr extrem aufgebaut und fällt wohl nicht unter “nach Treu und Glauben zuzumuten”. Aber nachdem es da sicher kaum möglich ist, eine exakte Grenze zu ziehen, würden das im Zweifelsfall Richter entscheiden müssen.

Aktuell will die LWG garnichts löschen. Wenn du in mühevoller Kleinstarbeit Straßen perfektioniert hast, solltest du in der Lage sein, die ganze Straße von Grund auf neu einzutragen und die belastete Straße zu löschen. Wenn es aber zum Löschen kommt, ist eben eine Abwägung zwischen den beiden Interessen zu treffen - und die LWG als Verantwortliche haben ihre Meinung dazu mehrfach kundgetan. Sicher kann man ihnen sagen, was man davon hält, aber ob es das ändert, ist fraglich.

@Mueck: Ich lese ja gerne deine Meinung, aber sind 5 Posts in Folge nicht etwas viel?