Hallo,
aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Bundeswaldgesetz ergibt sich ein Betretungsrecht für die freie Landschaft (d.h. außerorts) bzw. den Wald. Das wird durch das baden-württembergische Naturschutzgesetz und das Landeswaldgesetz konkretisiert. Das Betretungsrecht umfasst mit diversen Einschränkungen auch das Radfahren.
Zu Feldwegen (also außerhalb des Waldes): Das Radfahren (inkl. Pedelecs) ist mit oder ohne Anhänger auf “hierfür geeigneten Wegen” erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. (§ 44 NatschG BW)
Zu Waldwegen: Das Radfahren ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Auf Wegen mit weniger als 2 m Breite sowie Sport- und Lehrpfaden ist das Radfahren verboten. (§ 37 LWaldG BW)
In beiden Fällen spielt es keine Rolle, wer der Eigentümer des Weges ist.
Beide Gesetze kennen Regelungen für Sperrungen, die aber i.d.R. von einer Behörde angeordnet oder genehmigt werden müssen. In Schutzgebieten kann das Radfahren durch eine Schutzgebietsverordnung eingeschränkt sein. Im Nationalpark Schwarzwald ist beispielsweise das Radfahren außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur auf markierten Radrouten erlaubt.
Wenn ich mich an einem mutmaßlich falschen Radfahrverbot durch Zeichen 250 auf einem Feld-/Waldweg stören würde, würde ich bei zuständigen Behörde (siehe LWaldG/NatschG) nachfragen, ob eine Sperrung dort genehmigt oder angeordnet wurde oder man falsch beschildert hat. Die Nachfrage nach einer Sperrung kann formlos oder per Informationsfreiheitsanfrage erfolgen [1]. Verkehrszeichen der StVO müssen auf Straßen und Wegen, die öffentlich gewidmet sind oder auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt/angeordnet sein. Deshalb wird, wie von @whb erwähnt, für Sperrungen ein Schild mit grünem Rand laut Waldsperrungsverordnung verwendet (das erspart die Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde).
Wenn trotz fehlender Sperrung die örtliche Straßenverkehrsbehörde (die Gemeinde) das Zeichen 250 nicht durch 260 ersetzen möchte und ich annehme, dass der Weg unter die StVO fällt, blieben mir folgende Optionen:
- Ich könnte bei der Fachaufsichtsbehörde (für große Kreisstädte und kreisfreie Städte das Regierungspräsidium, ansonsten das Landratsamt) Fachaufsichtsbeschwerde einlegen. Das kostet nichts, es gibt keine Frist, aber auch keine Erfolgsgarantie/Rechtsmittel.
- Ich könnte, wenn ich das erste Mal vor weniger als einem Jahr dort vorbeigefahren bin, Widerspruch gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einlegen. Das kostet etwa 25 bis 100 Euro, wenn er abgewiesen wird. Gegen die Ablehnung könnte ich dann klagen [2]. Man macht damit der Behörde richtig Arbeit, aber manche Behörden verstehen nur diese Sprache (oder brauchen ein Urteil, damit der Gemeinderat überzeugt wird).
- Ich könnte die Beschilderung als Zeichen 260 mit 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) interpretieren und keine Access-Tags am
highway=track
setzen. So praktiziere ich das.
Anzumerken ist, dass laut § 45 Abs. 9 StVO Beschränkungen des fließenden Verkehrs (Radverkehr ist fließender Verkehr) nur zulässig sind, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage für das Schutzgut “Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs” existiert, die die üblichen Gefahren im Straßenverkehr übersteigt. Es muss dort also etwas anders sein, was nicht normal ist. Dass auf einem Feldweg die Verkehrsteilnehmenden im Begegnungsfall ins Bankett fahren müssen, ist normal. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die z.B. Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen an Schulen erlauben, aber keine davon trifft auf Feld- und Waldwege zu. Es müsste dort etwas geben, was auf Feldwegen unüblich ist.
Der typische Sachbearbeiter im Ordnungsamt einer Gemeinde hat meist einen großen Zuständigkeitsbereich. Man sollte daher zu seinen Gunsten erst einmal davon ausgehen, dass die Strenge des § 45 Abs. 9 StVO ihm unbekannt ist.
Viele Grüße
Michael
[1] Kommunen können in Baden-Württemberg auch für einfache Anfragen Gebühren bis 10.000 Euro verlangen.
[2] Ich klage gerade gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung in Karlsruhe.