DE:250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" an Wald- und Feldwegen in Baden-Württemberg

Genau. So steht es auch auf der verlinkten Seite des ersten Beitrages für Baden-Württemberg:

Anders als beispielsweise in Hessen müssen es Waldbesitzer – auch alle Privatwaldbesitzer – hinnehmen, dass Wege mit einer Breite von über zwei Metern von Radfahrern genutzt werden.

https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/meldung/pid/mountainbike-fahren-im-wald-infos-zur-zwei-meter-regel/

Die Behörde muss sich dabei aber, genauso wie der Waldbesitzer, an § 38 Absatz 1 LWaldG für Baden-Württemberg halten, eine Sperrung ist somit auch für Radfahrer ohne wichtigen Grund nicht zulässig.

Übrigens dürfte laut Waldsperrungsverordnung die Neuaufstellung rot umrandeter Schilder nicht zulässig sein, § 1 Abs. 1:

Sperrungen nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 LWaldG sind durch Schilder nach Nr. 1 der Anlage kenntlich zu machen.

Und dort steht:

Schilder für Waldwege und Waldflächen

Äußere Abmessungen: 600 x 400 mm (Querformat);
umlaufender Rand von 50 mm Breite;
Farbe: Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz.

Also eckig mit grünem Rand. :grinning:

Im Falle der Sperrung für Radfahrer müsste der Text auf dem Schild dann wie folgt lauten:

Waldweg gesperrt für Radfahrer
§ 38 Abs. 1 LWaldG

Ähnlich wie hier zu sehen, nur eben inhaltlich an die Sperrung für Fahrräder angepasst:
https://www.cc0-fotos.de/Foto/?Nummer=634

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Hallo,

aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Bundeswaldgesetz ergibt sich ein Betretungsrecht für die freie Landschaft (d.h. außerorts) bzw. den Wald. Das wird durch das baden-württembergische Naturschutzgesetz und das Landeswaldgesetz konkretisiert. Das Betretungsrecht umfasst mit diversen Einschränkungen auch das Radfahren.

Zu Feldwegen (also außerhalb des Waldes): Das Radfahren (inkl. Pedelecs) ist mit oder ohne Anhänger auf “hierfür geeigneten Wegen” erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. (§ 44 NatschG BW)

Zu Waldwegen: Das Radfahren ist nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Auf Wegen mit weniger als 2 m Breite sowie Sport- und Lehrpfaden ist das Radfahren verboten. (§ 37 LWaldG BW)

In beiden Fällen spielt es keine Rolle, wer der Eigentümer des Weges ist.

Beide Gesetze kennen Regelungen für Sperrungen, die aber i.d.R. von einer Behörde angeordnet oder genehmigt werden müssen. In Schutzgebieten kann das Radfahren durch eine Schutzgebietsverordnung eingeschränkt sein. Im Nationalpark Schwarzwald ist beispielsweise das Radfahren außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur auf markierten Radrouten erlaubt.

Wenn ich mich an einem mutmaßlich falschen Radfahrverbot durch Zeichen 250 auf einem Feld-/Waldweg stören würde, würde ich bei zuständigen Behörde (siehe LWaldG/NatschG) nachfragen, ob eine Sperrung dort genehmigt oder angeordnet wurde oder man falsch beschildert hat. Die Nachfrage nach einer Sperrung kann formlos oder per Informationsfreiheitsanfrage erfolgen [1]. Verkehrszeichen der StVO müssen auf Straßen und Wegen, die öffentlich gewidmet sind oder auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, von der Straßenverkehrsbehörde genehmigt/angeordnet sein. Deshalb wird, wie von @whb erwähnt, für Sperrungen ein Schild mit grünem Rand laut Waldsperrungsverordnung verwendet (das erspart die Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde).

Wenn trotz fehlender Sperrung die örtliche Straßenverkehrsbehörde (die Gemeinde) das Zeichen 250 nicht durch 260 ersetzen möchte und ich annehme, dass der Weg unter die StVO fällt, blieben mir folgende Optionen:

  • Ich könnte bei der Fachaufsichtsbehörde (für große Kreisstädte und kreisfreie Städte das Regierungspräsidium, ansonsten das Landratsamt) Fachaufsichtsbeschwerde einlegen. Das kostet nichts, es gibt keine Frist, aber auch keine Erfolgsgarantie/Rechtsmittel.
  • Ich könnte, wenn ich das erste Mal vor weniger als einem Jahr dort vorbeigefahren bin, Widerspruch gegen die verkehrsrechtliche Anordnung einlegen. Das kostet etwa 25 bis 100 Euro, wenn er abgewiesen wird. Gegen die Ablehnung könnte ich dann klagen [2]. Man macht damit der Behörde richtig Arbeit, aber manche Behörden verstehen nur diese Sprache (oder brauchen ein Urteil, damit der Gemeinderat überzeugt wird).
  • Ich könnte die Beschilderung als Zeichen 260 mit 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) interpretieren und keine Access-Tags am highway=track setzen. So praktiziere ich das.

Anzumerken ist, dass laut § 45 Abs. 9 StVO Beschränkungen des fließenden Verkehrs (Radverkehr ist fließender Verkehr) nur zulässig sind, wenn eine besondere örtliche Gefahrenlage für das Schutzgut “Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs” existiert, die die üblichen Gefahren im Straßenverkehr übersteigt. Es muss dort also etwas anders sein, was nicht normal ist. Dass auf einem Feldweg die Verkehrsteilnehmenden im Begegnungsfall ins Bankett fahren müssen, ist normal. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die z.B. Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen an Schulen erlauben, aber keine davon trifft auf Feld- und Waldwege zu. Es müsste dort etwas geben, was auf Feldwegen unüblich ist.

Der typische Sachbearbeiter im Ordnungsamt einer Gemeinde hat meist einen großen Zuständigkeitsbereich. Man sollte daher zu seinen Gunsten erst einmal davon ausgehen, dass die Strenge des § 45 Abs. 9 StVO ihm unbekannt ist.

Viele Grüße

Michael

[1] Kommunen können in Baden-Württemberg auch für einfache Anfragen Gebühren bis 10.000 Euro verlangen.
[2] Ich klage gerade gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung in Karlsruhe.

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Ach witzig, ich dachte immer, die eckigen Schilder mit grünem Rand wären die “alten” Schilder, die halt noch rumstehen, aber nicht mehr neu aufgestellt werden. Und die runden mit rotem Rand die neuen. Keine Ahnung warum ich das bisher immer gedacht hatte. Aber demnach sind die eckigen Schilder immer noch in Gebrauch und eigentlich sogar die richtigen.


Danke für die ausführliche Antwort @Nakaner!

Verstehe ich das richtig, dass ich also lieber bei der (Forst)behörde nachfragen soll, als direkt bei der Kommune, weil letztere mir dann einen Gebührenbescheid schicken könnte? So wichtig ist es mir jetzt auch nicht, dass ich für den ganzen Spaß noch was zahlen will.
Ich hatte eigentlich nur vor, den zuständigen Mitarbeiter der Stadt mal anzurufen oder ihm eine Mail zu schreiben und nach den Gründen für die Beschilderung zu fragen.

Danke für Deine sehr ausführliche Darstellung der Sachlage … :+1:. Was dabei zu berücksichtigen ist:

  1. für Waldwege und Feldwege gelten m.W. unterschiedliche Regeln, die sich u.a. in der Beschilderung niederschlagen, wie von @whb ausgeführt.
  2. Für Feldwege gelten die Bestimmungen der StVO nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Ein großer Teil der Feldwege liegt aber auf Privatgelände im Besitz der Landwirte und dort gilt der von Dir angeführte §45 StVO nicht.
    Ob ein Feldweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist oder nicht, sieht man ihm OTG zunächst mal nicht an. Man kann das zwar herausfinden, und dann (falls öffentlich), die weiteren von Dir beschriebenen Schritte bis hin zur Klage beschreiten, aber das geht dann m.E. weit über die “normale” Mappingtätigkeit hinaus. Da kann man sich auch ganz schnell selber in’s Bein schießen, vor allem, wenn man in dieser komplexen Materie nicht 100%ig sattelfest ist.
    Da bleibe ich selber lieber bei dem in #10 beschriebenen Vorgehen - bei der Gemeinde nachfragen und dann das “unvollständige” Tagging mit motor_vehicle=agrigultural;forestry verwenden.

Korrekt, diese Schilder finden hier in Hessen an den Waldwegen ebenfalls Verwendung, aber:
Häufig muss man hier von einer öffentlichen Straße aus zunächst einen Feldweg befahren, um den Wald zu erreichen, wo dann ggf. das beschriebene Schild den weiteren Zugang regelt.
An dem Feldweg stehen dann aber die “normalen” Schilder wie z.B. DE250 (oder 260) und dem Feldweg kann man zunächst mal nicht ansehen, ob er “öffentlich” oder “privat” und die Beschilderung damit rechtens ist.

Hallo @Shaun_das_Schaf,

Die Sorge brauchst du nicht haben. Solange du einfach per E-Mail nachfragst bzw. auf den Mangel hinweist und nicht mit “Dies ist eine Anfrage nach LIFG” oder “Hiermit widerspreche ich der verkehrsrechtlichen Anordnung” kommst, ist das ein ganz normaler Bürgerkontakt. Meine IFG- und Widerspruchs-Erfahrung beschränkt sich auf eine Stadt und ein Regierungspräsidium, dort wurde ich aber teilweise mehrmals gewarnt, dass es gleich Geld kostet.

Viele Grüße

Michael

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