DE:250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" an Wald- und Feldwegen in Baden-Württemberg

Hallo,

ich habe auf meinen letzten Radtouren damit begonnen, die Standorte von Verkehrszeichen DE:250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) zu notieren. Oftmals mit Zusatzzeichen, z.B. DE:1026-38 (Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei). Innerhalb von wenigen Touren komme ich schon auf über 100 Standorte.

Meiner Meinung nach gibt es für einen Großteil der DE:250-Schilder, die theoretisch auch das Radfahren verbieten, keinen Grund. Ein Zeichen DE:260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) würde es genauso tun, da sich dahinter meist ein gut ausgebauter tracktype=grade2 oder grade3-Weg befindet. Ab und an sogar ein asphaltierter grade1-Weg.

Mein Wohnort macht es schon recht gut, dort finde ich zu 90% nur noch DE:260-Schilder. Anders sieht es in manchen Nachbargemeinden aus, wo das Verhältnis eher umgekehrt ist, und fast jeder Weg mit einem DE:250 gesperrt ist. In manchen Wäldern dort dürfte man theoretisch auf keinem einzigen Weg mit dem Fahrrad fahren.

Nun meine Frage:
Kennt sich jemand mit der in Baden-Württemberg geltenden rechtlichen Situation aus? Kann die Gemeinde einfach frei entscheiden, ein DE:250 anstatt eines DE:260 aufzustellen und somit auch Radfahrer auszuschließen oder müsste nicht eigentlich jedes DE:250 gut begründet werden? In Baden-Württemberg gibt es im Wald ja zusätzlich noch die 2m-Regel, doch was bringt diese, wenn selbst die meisten 2m-Wege durch ein DE:250 gesperrt sind?

Ich möchte die betroffenen Gemeinden kontaktieren und nachfragen, welche Gründe der übermäßige Gebrauch der DE:250-Zeichen hat. Vielleicht hilft es, wenn ich dann auch schon direkt einen Hinweis auf die rechtliche Lage mitliefern kann.

Danke
Shaun das Schaf

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Ich weiß tatsächlich nicht, wie die rechtliche Lage für das Aufstellen der Schilder aussieht, aber hier (nahe Tübingen) ist mir kürzlich ein Fall aufgefallen, wo Zeichen 250 stand, sowie ein Zusatzzeichen, daß eine Radroute dort lang geht. Ich habe die Stadt Tübingen mal angeschrieben und sie meinten, das sei ein Versehen in der Beschilderung und man kümmere sich darum¹. Also eventuell sind solche Schilder vielleicht auch noch aus Zeiten, wo es keine Fahrräder gab man nicht mit Radfahrern geplant hat und de facto kümmert sich halt keiner drum. Weder Radfahrer, die da lang wollen, noch die Verwaltung, die die Beschilderung betreut.


¹ Ob das jetzt heißt, daß man nur Kraftfahrzeuge verbietet oder die Radroute entfernt, weiß ich nicht, aber ich hoffe mal auf ersteres.

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Ich hatte damals in Erding auch sehr oft 250er statt 260er. Die Stadt sagte dazu, Achtung, dass die Schilder “noch übrig waren” und man “keine neuen 260er anschaffen” wolle, bis 250er verbraucht sind. Dazu fiel mir dann auch nichts mehr ein. Fährt ja eh keiner Radl do im Erdinga Moos :man_facepalming:

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Ich weiß zwar nicht wie die Situation in BaWü ist, aber auch meine Heimatgemeinde in RLP hat letztens erst mal alle Landwirtschaftlichen Wege mit 250er ausgestattet.
Die Gemeinde musste vor der Aufstellung ortstermine mit der unteren Verkehrsbetriebe machrn und festlegen, wer durch darf. Radfahrer wurden da verboten, da es sonst zu hoher Wahrscheinlichkeit zu Unfällen käme. Nur auf explizit geeigneten Wegen wurden diese erlaubt per Zusatzschild.

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Das ganze lässt sich noch überbieten: Ich kenne eine Gemeinde (in BW), die sogar das Zusatzschild auf den Wirtschaftswegen einspart. Zum Teil sind die sogar frisch gerichtet, theoretisch dürften aber nur Einsatzfahrzeuge dort fahren. Das kümmert aber Schäfer und Förster nicht, die sehen das Zusatzschild gewissermaßen implizit als gegeben. Vor einiger Zeit war sogar der Landwirtschaftsminister mit Presseaufgebot auf einer Hochfläche mit Zugang per purem 250. Meines Wissens sind die nicht mit dem Hubschrauber hingeflogen.

Zwischen Theorie der StVO und der auch offiziell gelebten Praxis besteht also ein deutlicher Unterschied.
Da müsste OSM gelegentlich nicht päpstlicher sein als der Papst…

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Ich habe auch meine Stadt wegen solcher Schilder angeschrieben. Dort wurde mir Recht gegeben, dass die Freigabe für Rafahrer fehle, aber die Änderung sei schwierig, weil die Wege dem Realverband gehören oder so ähnlich.

Kontrolliert werden ja nur richtige Schleichwege. Und das nur selten. Von daher kann viel Blech in der Landschaft stehen. Offiziell natürlich totaler Mist, real nur selten von Interesse.
Dumm nur, wenn dann das Routing hier deshalb Mist ausgibt. :confused:

Da gab es ja auch schon haufenweise Diskussionen dazu im alten Forum…
Die “Hardliner” sagen, sowas muss natürlich als vehicle=agricultural;forestry getaggt werden, weil ja OTG so vorhanden.
Die “nicht-päpstlicher-als-der-Papst”-Mapper, zu denen auch ich gehöre, mappen dann eben motor_vehicle=agricultural;forestry (bzw. lassen die Zugangsbeschränkungen komplett weg, weil auf highway=track schon implizit vorhanden). Möchte die Diskussion aber hier nicht wieder starten.

Allerdings führt das natürlich dazu, dass solche Wege möglicherweise nicht mehr von Wegen unterschieden werden können, auf denen die Stadt wirklich keine Radfahrer möchte.

Außerdem frage ich mich, was bei einem Unfall auf einem mit DE:250 gesperrten Weg passiert (“Ja nee, wir sind aus der Haftung in jedem Fall raus; da steht doch ein 250er, warum fährst du dann hier auch mit dem Rad?!”).

Lt. Wiki hat highway=track allerdings keine impliziten Beschränkungen.

Das ist ja auf jeden Fall schon mal korrekt, denn Motorfahrzeuge außer den freigegebenen dürfen dort definitiv nicht fahren. Im Hinblick auf die Radfahrer ist das Tagging dann unvollständig, aber es gibt m.W. keine Vorschrift, die vollständiges Tagging explizit fordert.

Ich habe hier in Hessisch Sibirien schon einige Male bei diesem Sachverhalt bei der zuständigen Gemeinde nachgefragt und immer die Antwort erhalten “ja natürlich dürfen Radler dort fahren … Zeichen 250?!?.. ja das prüfen wir dann mal” . Bisher wurde allerdings keins der Schilder geändert/ergänzt und es interessiert niemanden außer mich oder evtl. einen anderen Mapper, der vor demselben Schild steht.

Die Situation wird aber vermutlich im Dunstkreis von Ballungsgebieten mit stark frequentierten Naherholungsgebieten eine ganz andere sein - ich kann mir vorstellen, dass dort diese Beschilderung durchaus mit der Absicht aufgestellt wird, auch das Befahren mit dem Fahrrad zu unterbinden.

Bei uns gehören die meisten Feldwege den Landwirten, und die stellen auch auf ihrem Grundbesitz (andere Grabenseite) die Schilder auf. Tatsächlich hat sich aber hier noch nie Jemand darum geschert, wenn ein Radfahrer, oder ein Anwohner mit dem KFZ dort fährt. Also weder die Bauern noch die Polizei.
Der Hintergrund ist wohl die Verkehrssicherungspflicht und die Haftung. Ist ein Weg in Privatbesitz aber öffentlich nutzbar, so muss der Eigentümer den Weg sicher gestalten und bei Versäumnissen der Pflichten bei Unfällen haften. So hat es mir ein befreundeter Landwirt, der die Schilder mit aufgestellt hat, erklärt.
Hier gibt es auch einen Pfad, den wohl alle Hundehalter nutzen, und der jeden Herbst von Reitern zur Matschsuhle zertrampelt wird. Die Hundebesitzer und Andere hätten gern, dass dieser Pfad für Reiter gesperrt wird. Allerdings erfolglos, weil die Wege in diesem Flurstück den Pferdezüchtern gehören.

je nachdem, laut Wiki ist zumindest vorgeschlagen, dass Motorisierte Fahrzeuge nur mit “destination” auf tracks fahren dürfen

Jo, der Vorschlag zielt wohl darauf ab halbwegs okay’ish Routing hinzubekommen trotz der bei 90% aller tracks fehlenden access-Tags. :wink:

Um nochmal zum eigentlich Thema zurückzukommen:

Im LWaldG steht unter §38:
“(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigem Grund, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung). Die Sperrung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die höhere Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren. § 46 Absatz 1 und 2 des Naturschutzgesetzes findet keine Anwendung.”

So wie ich das verstehe, müsste für eine Sperrung also die Zustimmung der Forstbehörde vorliegen. Ich nehme mal an, damit ist die untere Forstbehörde gemeint. In meinem Fall also das Landratsamt. Ist das richtig?

Außerdem darf nur aus wichtigem Grund gesperrt werden, wobei natürlich sehr schwammig ist, was denn nun ein “wichtiger” Grund ist…

Der “Waldbesitzer” muss nicht unbedingt die Gemeinde sein, sondern es kann sich auch um Staats- oder Privatwald handeln. Ich nehme an, bei der Gemeinde kann ich mich also nur über Schilder beschweren, die sich im Bereich von Gemeindewald befinden, richtig?

Vielleicht musst du dir zunächst keine Gedanken darüber machen, wer der Waldbesitzer ist und ob der Grund für die Sperrung wichtig genug ist.
Zuständig dafür sollte nämlich die Forstbehörde sein. Also bei dieser nachfragen bzw. diese auf die Sperrung hinweisen. Wenn die Sperrung nicht genehmigt oder angeordnet wurde, sollte diese eigentlich tätig werden und den entsprechenden Waldbesitzer auffordern die Sperrung aufzuheben.
Eine unberechtigte Sperrung könnte laut § 84 Absatz 1 Nr. 7 LWaldG ordnungswidrig sein:

Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(…)
7. entgegen § 38 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung sperrt,

Falls eine Genehmigung vorliegt und dir sollte die Begründung zweifelhaft erscheinen, dann sieht das die Behörde vielleicht von selbst ein, wenn nicht, hilft evtl. eine höhere Forstbehörde oder ein Gericht weiter.

Ohne Anordnung und Begründung einfach so sperren oder auch andere Schilder aufstellen als genehmigt (weil die z.B. gerade vorrätig sind) ist nicht in Ordnung. Alles bitte mit Genehmigung, Begründung, überprüfbar durch Behörden, übergeordnete Behörden und Gerichte. :grinning:

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@Shaun_das_Schaf @whb

Im Bezug auf die genannten Sperrungen gebe ich Euch Recht, das betrifft aber nicht das Verbot des Befahrens (generell, also auch mit Rädern), sondern in erster Linie des Betretens (also zu Fuß), denn nur das letztere ist in den Waldgesetzen uneingeschränkt verankert. Das Befahren von Forststraßen und Wegen mit Fahrzeugen aller Art kann dagegen von der Forstbehörde aus unterschiedlichen Gründen untersagt werden.

Wieso soll nur das Betreten enthalten sein?

Im Naturschutzgesetz §44 Absatz 1 steht:
“[…] Das Fahren mit Fahrrädern oder Pedelecs […] ist auf hierfür geeigneten Wegen erlaubt. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen.”

Und im Landeswaldgesetz in §37 Absatz 3 steht:
“Das […] Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. […]”

Also müssen abweichende Verbote davon doch wohl gut begründet sein.

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Sorry, ich muss mich korrigieren. Das Betretungsrecht (zu Fuß) ist zwar wesentlich weiter gefasst als das Recht, Wege mit Fahrrädern und Pedelecs zu befahren. Das letztere ist aber auch im Bundeswaldgesetz verankert. Die Landewaldgesetze regeln die Einzelheiten dazu. Hier in Hessen können die Forstbehörden “nichtöffentliche Straßen und Wege für einzelne Benutzungsarten einschränken oder sperren”, jedoch nicht das generelle Betretungsrecht aushebeln.

Bitte bei den Gesetzestexten unterscheiden ob Sperrungen
a. für den Wald gelten;
b. sich auf Wege beziehen;
c. sich auf Fahrzeuge beziehen

Für den Wald gilt ein allgemeines Betretungsrecht, allerdings nicht im NSG.
Wege können für Fzge, Reiter ect. gesperrt sein.
Leider hat jedes Bundesland sein eigenes Landeswaldgesetz.

Deshalb glaube ich nicht, dass wir alle spezifischen Sperrungen bundesweit richtig mappen können.
Mit den Garmin Karten habe ich auch schon öfters mit dem KFZ vor einem gesperrten Weg gestanden, oder mit dem Fahrrad wurde ein Umweg geroutet, obwohl ein Weg durchgängig war.

Leider hat jedes Bundesland sein eigenes Landeswaldgesetz.

Deshalb glaube ich nicht, dass wir alle spezifischen Sperrungen bundesweit richtig mappen können.

das denke ich allerdings schon, access details wird man sowieso am besten „zuhause“ mappen können, und da wird man sich entsprechend auskennen auch was das eigene Landeswaldgesetz sagt bzw. wie dessen Auswirkungen sind