Radeln
30
In der mir vorliegenden VwV-StVO lautet diese Stelle anders:
’ I. Radwege ohne Benutzungspflicht
30 Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr
vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.
Dabei ist zu beachten, dass
31 1. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen
und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch
Markierungen sicher geführt wird und
32 2. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg
nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.
Doch, dem ist so. Ein blaues Schild sagt ja nicht nur, dass der/die dargestellten Verkehrsteilnehmer diesem Weg benutzen müssen, sondern es sagt ja auch aus, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer diesen nicht benutzen dürfen. Und das spart eine Menge Zusatzschilder.
Wenn also z. B. an einem Waldweg ein Zeichen 238 Sonderweg Reiter steht, dann darf da nicht mal ein Fußgänger entlang gehen. Ob das Schild an dieser Stelle sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Und wie viele Verkehrsteilnehmer sich dann halten ist noch eine andere Frage.
Und wer soll den Reiter daran hindern, legal den anderen Weg zu benutzen?