In der mir vorliegenden VwV-StVO lautet diese Stelle anders:
’ I. Radwege ohne Benutzungspflicht

30 Radwege ohne Benutzungspflicht sind für den Radverkehr
vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen 237, 240 oder 241.
Dabei ist zu beachten, dass

31 1. der Radverkehr insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen
und verkehrsreichen Grundstückszufahrten durch
Markierungen sicher geführt wird und

32 2. ausreichend Vorsorge getroffen ist, dass der Radweg
nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird.

Und wer soll den Reiter daran hindern, legal den anderen Weg zu benutzen?