_torsten
(Torsten )
28
Ich fange mal „hinten" an:
Da gebe ich dir Recht!
Aber wenn Sonderwege ausgewiesen sind, dann sollten wir diese auch im OSM darstellen. Egal ob du oder ich oder wer auch immer der Meinung ist, dass dieser Sonderweg an der Stelle nicht der StVO entspricht. Man kann ja einen Antrag oder Hinweis bei der entsprechenden Verkehrsbehörde einreichen und wenn die Beschilderung vor Ort geändert wurde die Daten im OSM anpassen.
Siehe hierzu die
Es gibt Städte, die errichten neben der Fahrbahn (also hinter bzw. oberhalb vom Straßenbord) drei Streifen mit unterschiedlichen Oberflächenmaterialien:
- graues Pflaster – Schutzstreifen zwischen Fahrbahn und Geh-/Radweg
- rotes Pflaster – Radweg
- graues Pflaster – Gehweg
Manchmal wird auch anstelle des roten Pflasters ein Asphaltstreifen eingebaut.
Die unterschiedliche Herstellung der Oberflächen hat verkehrsrechtlich keine Bedeutung. Allerdings weiß normalerweise jeder, welche Fläche ihm „zugewiesen" ist. Die Bestimmung ist also erkennbar.
Es ist schon richtig, dass in §2 (1) StVO festgeschrieben ist, dass Fahrzeuge – also auch Fahrräder - die Fahrbahn benutzen müssen. Allerdings ist das eine allgemeine Verkehrsregel. Wie schon beschrieben, wird dann in §41 Nr. 5 StVO die Benutzungspflicht für Sonderwege spezifiziert. Und dort steht nichts von Fahrbahnen.
Doch, dem ist so. Ein blaues Schild sagt ja nicht nur, dass der/die dargestellten Verkehrsteilnehmer diesem Weg benutzen müssen, sondern es sagt ja auch aus, dass alle anderen Verkehrsteilnehmer diesen nicht benutzen dürfen. Und das spart eine Menge Zusatzschilder.
Wenn also z. B. an einem Waldweg ein Zeichen 238 Sonderweg Reiter steht, dann darf da nicht mal ein Fußgänger entlang gehen. Ob das Schild an dieser Stelle sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Und wie viele Verkehrsteilnehmer sich dann halten ist noch eine andere Frage.