Hallo @Map_HeRo,
deiner rechtlichen Einschätzung stimme ich zu. VZ 224, also Parkverbot ohne wenn und aber. Es sei denn, es hinge dort eine Ausnahmegenehmigung (Parken von … bis … erlaubt). Der Bürger mit dem vermeintlich gesunden Menschenverstand, leitet aber für sich eine zeitweilige Parkerlaubnis ab. Das Zusatzschild mit dem Verbot nur zu bestimmten Zeiten bestärkt ihn wohl noch in dieser Einschätzung.

Der erste Vorschlag von @Supaplex030 hat mir eigentlich ganz gut gefallen. Aber ich habe auch meine Zweifel bekommen, ob es rechtlich korrekt ist.

Wenn man der Fläche kein “amenity=parking” gibt, wie sollte man sie dann kennzeichnen?