Dass in der Straße halbseitig auf dem Gehweg geparkt wird dürfte hier zweitrangig sein, viel wichtiger ist die fehlende Restfahrbreite. Wenn es am Ende der Straße brennt und das Feuerwehrauto kommt wegen den parkenden Autos nicht durch ist das ein echtes Problem. Die Feuerwehr dürfte da der bessere Ansprechpartner sein, zumal wenn Gehwegparken in der Gemeinde als “Gewohnheitsrecht” verstanden wird, da würde ich mir vom Ordnungsamt nicht viel Verständnis erhoffen.
Noch etwas: die Freigabe der Einbahnstraße für Radfahrer ist auch so nicht zulässig. Das ist nur erlaubt wenn die Straße breit genug ist dass sich Autofahrer (in Fahrtrichtung) und Radfahrer (gegen die Fahrtrichtung) gefahrlos begegnen können. Sehe ich hier nicht…
Die 3,05 m-Regel wurde m. W. als Richterrecht entwickelt, im Gesetz steht diese Zahl so nicht. Kurzes Googeln dürfte mehrere Urteile zutage fördern…
Ich halte es für sehr vermessen so zu argumentieren. Das Straßen aus unterschiedlichem oberflächenmaterial beschaffen sind kommt mehr als häufig vor. Dazu könnte es sich ja hier auch um einen Nachträglich umgebauten Verkehrsberuhigten bereich handeln bei dem ehemaligen Bürgersteige niveaugleich ausgebaut wurden um den Vorschriften des Verkehrsberuhigten bereiches zu entsprechen. Allerdings wäre dann dort ebenfalls das Parken nicht zulässig.
Aber anderen “dumm stellen” zu unterstellen bei offensichtlich sehr unklarer rechtslage ist - aehm - vermessen.
Das steht in der Verwaltungsvorschrift zur StVO zu Zeichen 220 (Einbahnstraße):
Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, soll Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn
eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen,
die Verkehrsführung im Streckenverlauf sowie an Kreuzungen und Einmündungen übersichtlich ist,
für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen erforderlich ist, ein Schutzraum angelegt wird.
sieht nicht so aus als wäre hier mit LKW-Verkehr zu rechnen, überhaupt sieht es nach wenig Verkehr aus, wenn sich dann Radfahrer und Autofahrer begegnen muss man halt langsam fahren, aufpassen und Rücksicht nehmen. Es ist vermutlich für alle besser, insbesondere für die Radfahrer, wenn die Erlaubnis bleibt.
OK, das trifft auf meinen Fall in der Nachbarschaft so nicht zu. Da sind ca. 3 m -3,7 m Platz (je nachdem, wie gut die Leute parken), aber keine Lkw oder Linienbusse. </offtopic>
Ich hab im Luftbild mal nachgemessen. Die gesamte Straße hat eine Breite von ca 5,50. Wenn da dicht an der Hecke geparkt wird, bleiben also noch gut 3 m Platz. Ich vermute mal, das die Bordsteine extra entfernt wurden, damit hier einseitig geparkt werden kann. Wenn die Straße so ruhig ist, sehe ich da auch kein Problem, dass sich alle Verkehrsteilnehmer die gleiche Fläche teilen. Rechtlich wäre ich mir hier aber auch nicht sicher. Ich würde es mit sidewalk=no mappen.
Ich habe meiner Meinung nach nur die Urteile der Oberverwaltungsgerichte, Oberlandesgerichte und Gesetzeskommentare wiedergegeben. Bisher habe ich kein Urteil gefunden, bei dem jemand mit der Argumentation, dass ein so gestalteter Bereich doch kein Gehweg sei, Erfolg gehabt hätte, gegensätzliche Urteile hingegen schon. Oder habe ich da etwas übersehen? Also gehe ich davon aus, dass ein so gestalteter Bereich von den oberen Gerichten als Gehweg angesehen wird (auch wenn das für viele Bürger nicht eindeutig erkennbar zu sein scheint). So sehen es übrigens auch die Gemeinden, welche so gestaltete Wege als Gehwege planen und bauen, folglich wird das auch durch die Ordnungsämter entsprechend so gesehen.
Also ich halte diese Situation für eine andere, eben weil da noch ein Bordstein auf jeder Seite vorhanden ist.
Das macht den Gehweg zwar lächerlich schmal auf jeder Seite, aber warum sollte denn sonst neben dem Gehweg ein Bordstein sein? Also ja, 100%ig eindeutig ist es auch hier nicht, aber ich sehe hier Hinweise:
Auch hier. Keine Kontinuität fur das rot-gepflasterte Stück erkennbar, für das schmale allerdings schon. Ich würde das als rötlich gepflasterte Stück tatsächlich als Parkstreifen sehen, aber Klarheit dürfe auch hier nur eine Anfrage bei der Stadt ergeben. Vielleicht wäre das Sammeln dieser Straßen etwas für unser nächstes Treffen? Gemeinsam bekommen wir sicher heraus, was das jeweils ist.
edit:
Von Gemeinden scheinen diese Flächen für Fußgänger gedacht zu sein, ob das jedes Gericht als Gehweg sieht, ist nicht sicher, hier sollte im Gesetz eine Klarstellung vorgenommen werden.
Aber wahrscheinlich will das der Gesetzgeber mal wieder den Gerichten überlassen und hofft, dass diese irgendwann eine einheitliche Rechtsprechung hinbekommen. Das scheint mir eine Arbeitsbeschaffung für Gerichte zu sein.
jedenfalls muss man jeden Fall einzeln bewerten weil sie sich im Detail dann doch unterscheiden und ohne Beschilderung gerade diese Details den Verkehrsteilnehmern suggerieren wie es gedacht sein soll
Anders als bei Gehwegen, dürfen Mehrzweckstreifen aber zum Halten und Parken verwendet werden. Auch das kurzzeitige Überfahren des Mehrzweckstreifens (z.B. bei Gegenverkehr auf engen Straßen) ist gestattet.
Definition des Straßenverkehrsamtes Euskirchen:
Ebenerdige Pflasterung und dreizeilige Wasserrinne in einem Industriegebiet > Mehrzweckstreifen
Ebenerdige Pflasterung und dreizeilige Wasserrinne in einem Ortskern > Gehweg
Ebenerdige Pflasterung ohne Wasserrinne in einem Wohngebiet > Mehrzweckstreifen
Ebenerdige Pflasterung mit zweizeiliger Wasserrinne in einem Wohngebiet > Mehrzweckstreifen
Ebenerdige Pflasterung mit abgesenktem Bordstein > Gehweg
Nach dieser Definition wären alle Beispiele im Thread Gehwege, aber ich gehe davon aus, dass die Stadt Hannover eigentlich Mehrzweckstreifen haben möchte.
Sehr schöner Artikel, sogar mit aussagekräftigen Beispielbildern.
Der Logik kann ich folgen, fraglich ist aber, ob jede dieser Definitionen von allen Gerichten genau so geteilt wird.
In diesem Urteil, bei dem es um einen anderen Sachverhalt geht, wird das teilweise ähnlich gesehen:
Die Anlage ist ganz überwiegend in einer Breite von 4,50 m asphaltiert. Daran schließen sich auf beiden Seiten jeweils eine dreizeilige gepflasterte Entwässerungsrinne von 0,50 m und jeweils ein gepflasterter Seitenbereich an. Diese Aufteilung vermittelt optisch den Eindruck der Trennung der Verkehrsarten in dem Sinne, dass die Fahrzeuge die asphaltierte Fläche und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen haben.
Letztendlich stehen wir bei OSM vor dem Problem, nicht eindeutige definierte Bereiche eindeutig erfassen zu wollen.