Sehr schöner Artikel, sogar mit aussagekräftigen Beispielbildern. :grinning: :+1:
Der Logik kann ich folgen, fraglich ist aber, ob jede dieser Definitionen von allen Gerichten genau so geteilt wird.

In diesem Urteil, bei dem es um einen anderen Sachverhalt geht, wird das teilweise ähnlich gesehen:

Die Anlage ist ganz überwiegend in einer Breite von 4,50 m asphaltiert. Daran schließen sich auf beiden Seiten jeweils eine dreizeilige gepflasterte Entwässerungsrinne von 0,50 m und jeweils ein gepflasterter Seitenbereich an. Diese Aufteilung vermittelt optisch den Eindruck der Trennung der Verkehrsarten in dem Sinne, dass die Fahrzeuge die asphaltierte Fläche und die Fußgänger die Seitenbereiche zu nutzen haben.

Letztendlich stehen wir bei OSM vor dem Problem, nicht eindeutige definierte Bereiche eindeutig erfassen zu wollen. :sweat_smile:

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