In den siebzehnter Bundesländern Deutschlands habe ich mich mit dem abschließenden Teil der maxspeed tagging beschäftigt. Jetzt ist ~99 % der Straßen mit maxspeed markiert.
Um dies korrekt durchzuführen, ist es wichtig, die Regeln gut zu kennen, und dabei stellt sich die Frage, bis wohin ein Verkehrszeichen gilt.
In den Niederlanden gilt:
Ein Verkehrszeichen gilt bis zur nächsten Kreuzung mit einer anderen Straße, es sei denn, das Schild wird nach der Kreuzung wiederholt oder über dem Schild steht der Text „Zone”.
Meiner Meinung nach ist das auch logisch, denn wie soll jemand, der über eine Kreuzung auf eine Durchgangsstraße fährt, wissen, dass ein Schild am Anfang dieser Durchgangsstraße gilt?
So @tvbrene, I think a sign “ends just because you drive by a junction”
Prohibitory and restrictive signs shall apply as from the place they are displayed until the point where a contrary sign is displayed, otherwise until the next intersection. If the prohibition or restriction should continue to be applied after the intersection the sign shall be repeated in accordance with provisions in domestic legislation.
Deutschland ratifiziert diese Konvention am 3 August 1978. Wer sucht die tatsächlichen Deutsche StVO Gesetzestexte dazu?
Es gibt Verwaltungsverordnungen, die sagen, dass an Kreuzungen an denen vermehrt Ortsunkundige zu erwarten sind die wiederholt werden sollten.
Das muss aber offenkundig nicht der fall sein, und dann gilt die Höchstgeschwindigkeit halt weiter.
Wer auf die Straße einbiegt, tja, der weiß das als Ortskundiger halt, oder Ortsunkundige fahren dann halt maximal Außerorts 100 und Innerorts 50 (Ausnahmen gegeben).
Die Streckenbegrenzung (Streckenverbot, Streckengebot) “Höchstgeschwindigkeit” gilt für die gesamte Strecke ab Aufstellungsort, bis etwas anderes gilt oder die Strecke endet.
Eine Kreuzung (oder Einmündung [einer anderen Straße]) beendet die Strecke nicht.
In der DDR war das wohl so, nicht, dass ich das zu meinen Lebzeiten jemals erlebt hab, bin halt zu jung.
Ich vermute, auch deswegen gibt es selbst heute Verwirrung darum, ob das nun so gilt, oder nicht.
Aber klar, intuitiv oder logisch nachvollziehbar ist diese Gesetzeslage nicht.
Das Thema wird häufig kontrovers diskutiert und es gibt auch widersprüchliche Gerichtsurteile dazu. Die vorherrschende Meinung ist aber, dass Streckenverbote nicht an Einmündungen oder Kreuzungen enden, sondern sich über diese fortsetzen. Das gilt sogar für abknickende Vorfahrtsstraßen.
Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.
Diese Erläuterung stellt klar, dass ein Tempolimit mit den Zeichen 278 bis 282 aufgehoben werden muss, wenn die Länge nicht angegeben wurde bzw. das Tempolimit nicht zusammen mit einem Gefahrenzeichen aufgestellt wurde. Rein theoretisch würde das bedeuten, dass ein einzelnes 30-Schild auch 100 km später noch gilt, wenn sich die Strecke so lange fortsetzt und es nicht durch ein neues Limit ersetzt oder aufgehoben wurde.
Durch die Regelung die ein Ortsschild entfaltet endet aber jedes Tempolimit an einem Ortsschild und nach dem Ortsschild gelten die allgemeinen Regeln für inner-/außerorts.
Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
Das ist auch schon ein Punkt, der vor kurzem aufkam, weil das Gesetz ein solches “überschreiben” nicht vorsieht. Es muss explizit aufgehoben werden, auch ein Ortsschild kann es eigentlich nicht aufheben; in der Praxis kann man davon ausgehen, dass es dort enden soll, sofern die Gegebenheiten nichts anderes erwarten lassen.
In der Rechtsprechung wird oft darauf verwiesen, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen dazu dienen, einen Gefahrenbereich zu sichern; ist dieser ersichtlich zu Ende, wird in der Regel im Sinne des Angeklagten entschieden (Betrifft vor allem Baustellen, deren Schilder nicht immer ordnungsgemäß mit Baustellenhinweis versehen sind).
Nein, das ist nur eine Fehlinterpretation des Gesetzestextes. Ich habe den Text zum Ortsschild doch zitiert. Nur weil Nr. 55 festlegt, dass ein Tempolimit aufgehoben werden muss, heißt das nicht, dass eine andere Regelung diese Regelung nicht überschreiben kann. Z.B. wird in § 2 (1-2) StVO das Rechtsfahrgebot aufgestellt. § 7 (3c) StVO ändert dann aber diese Regelung für drei- oder mehrspurige Fahrbahnen ab. D.h. man kann nicht nur isoliert einen Paragraphen betrachten, sondern muss sie als Gesamtheit verstehen.
Die Ortstafel hat eine eindeutige Funktion, nämlich festzulegen, was inner- und was außerorts ist. Für inner-/außerorts legt die StVO gewisse Regeln fest, die entsprechend gelten, wenn man eine Ortstafel passiert. Sämtliche Geschwindigkeitsregelungen die zuvor galten sind mit der Ortstafel aufgehoben. Nr. 55 ist hier die allgemeine Regelung und die Ortstafel die spezielle Regelung. Die Nr. 55 bezieht sich auch nicht nur auf Tempolimits, sondern gilt für alle Streckenverbote.
In der letzten Diskussion über verschachtelte Tempolimits war auch schon aufgrund von Urteilen klar, dass es dies nicht gibt. Jedes VZ 274 regelt das ab dort gültige Tempolimit, es ist dabei belanglos was zuvor galt. Das zuvor gültige Tempolimit ist dann nicht mehr existent und muss daher auch nicht aufgehoben werden. Wenn man so will hat das neue VZ 274 nämlich nur den Wert des Tempolimits geändert.
Fun fact: Es wird auch davon ausgegangen, dass VZ-278 alle Tempolimits aufhebt und nicht nur die, deren Zahl abgebildet ist. Auch das ist aufgrund der Beschreibung von VZ-278 folgerichtig:
Nr 56: Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Da steht nicht Ende, der auf dem Schild abgebildeten, zulässigen Höchstgeschwindigkeit, sondern Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, was bedeutet danach gelten die Standardregeln.
Aber der Text überschreibt die Regelung doch gar nicht? Wenn es irgendwo eine Stelle gäbe, die sagt, dass innerhalb geschlossener Ortschaften keine VZ 274 gelten, dann ja.
Es gibt ja sogar eine Regelung in diese Richtung (§3):
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
Insofern hätte ich in diese Richtung sogar eingestanden, dass es in der Praxis keinen Unterschied macht. Lustigerweise gibt es in der Erklärung zu VZ 274 folgenden Unterpunkt:
Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
in Bezug auf §45 Abs. 8, Satz 1:
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen.
Wo das Zeichen stehen muss, ist nicht weiter erläutert. Sinnvollerweise steht es innerhalb der geschlossenen Ortschaft.
Letztlich würde ich aus rein praktischer Sicht die Interpretation vertreten, dass ein Ortsschild ein Streckenende kennzeichnet. Als Begründung dafür können die unterschiedlichen Vorschriften herangezogen werden.
PS: Lustig wäre eine Geschwindigkeitserhöhung auf innerörtlicher Straße (z.B. 70 km/h), wenn dann VZ 282 aufgestellt ist. Das käme quasi einer weiteren Geschwindigkeitsbeschränkung gleich, weil die Vorschriften nur 50 km/h vorsehen.
Das Ortsschild regelt was ab dem Ortsschild gilt, nämlich die Regeln inner-/außerorts. Damit das so sein kann, muss rein logisch jede Regelung, die von den Standardregeln abweicht damit aufgehoben sein. Es muss halt nicht immer alles explizit ausgeschrieben werden, die 1,5 m Überholabstand von Fahrrädern standen früher auch nicht in der StVO, sondern wurde als Richterrecht etabliert und waren somit auch gültig, auch wenn sie nicht in der StVO zu finden waren.
An einem Ortsschild endet eine Strecke jedenfalls nicht, denn Überholverbote setzen sich auch über das Ortsschild fort, was daran liegen dürfte, dass es keine Regelung für Überholverbote gibt die sich zwischen inner- und außerorts unterscheiden.
Das ergibt sich doch rein logisch aus dem Text, innerhalb einer geschlossenen Ortsschaft ist zwingend nach der Ortstafel, dann sonst wäre es ja noch außerorts. Dies ist ein guter Anhaltspunkt warum VZ 274 nur für den Bereich gilt in dem es aufgestellt wurde.
In dem Fall gilt einfach der Standard und der ist im Ort einfach 50. Nur würde das so nicht aufgestellt, da stünde dann eher ein 50-Schild, um Missdeutungen zu verhindern.
Man muss sich jedenfalls nicht bemühen eine Interpretation zu finden, die gegen die Rechtspraxis spricht. VZ-274 (egal ob mit oder ohne Gefahrenzeichen) => neues Tempolimit, VZ-278,282 =>Tempolimit wird mit Standard ersetzt, Ortstafel=>Tempolimit hat Standardwert für inner-/außerorts.
Es steht auch nicht in der Erläuterung zur Ortstafel, dass für PKW innerorts das Rechtsfahrgebot nicht gilt, das ist § 7 (3) geregelt.
Ich würde es eher so sehen, dass die inkompatiblen Regelungen aufgehoben sind und die neue Bedeutung Geltung bekommt. Wir wissen ja, dass das Tempolimit durch ein Schild entstanden ist; das Schild bestünde weiterhin, nur der Effekt, der sich aus dem Schild ergibt, ändert sich.
Wir haben es in OSM ja oft mit Verwaltungsfehlern zu tun. Man kann dann darüber diskutieren, was gemeint ist (und da hilft die Rechtspraxis), aber das ändert ja nichts daran, dass die Beschilderung nicht der Gesetzeslage entspricht.
Es gibt auch kein Schild, das eine Ausnahme davon regeln würde. Dass sich die allgemeinen Vorschriften ändern, das weiß ich auch. Es bleibt aber dabei: An der Strecke steht ein Schild, und ein Schild überschreibt die allgemeinen Vorschriften.
Übrigens meiner Info nach auch einer der Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland:
In Deutschland überschreibt das Ortsschild, was vorher galt. Darum gibts da auch selten extra Schilder fürs aufheben.
In Österreich nicht, da muss die Geschwindigkeitsbegrenzung explizit vor dem Ortsschild aufgehoben werden, sonst kann man da fröhlich mit 100km/h durchheizen. Deswegen gibts in Österreich häufig ein 70-Ende Schild oder ähnliches am Land.
was ich in Österreich verwirrend fand waren die “30”-Schilder am Ortseingang, die aber anscheinend gar nicht für die Durchgangsstraße gelten sondern nur für die Seitenstraßen.
Da steht ja dann immer dran für welche Straßen die 30 nicht gilt. Das Problem was ich damit hatte war, dass nirgendwo die Nummer der Straße stand. Woher soll man also wissen ob die Straße auf der ich mich befinde jetzt ausgenommen ist?