Ich sehe das Urteil deutlich positiver!

  1. Anlasslose durchgehende Aufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraumes sind datenschutzrechtlich immer unzulässig. Das hat das Urteil klargestellt. Sie waren es auch schon vorher. Da hat sich nichts geändert.

  2. Das Urteil räumt aber ein, dass das Datenschutzrecht gegen andere Rechtsgüter abgewägt werden muss. Hier wurde das Recht des Klageführers auf zweifelsfreie Aufklärung des Unfallhergangs (und damit seines Schadensersatzes) als höher eingestuft. Zwar bleibt die Anfertigung der Aufnahmen an sich immer noch unzulässig, doch dürfen sie, wo sie einmal vorhanden sind, als Beweismittel genutzt werden. Das finde ich sehr vernünftig.

  3. Wer z.B. für Mapillary filmt, tut dies auch nicht anlasslos „einfach so“, sondern handelt im Interesse der Erlangung und Verfügbarmachung freier Geoinformation – die ja andererseits wieder einen öffentlichen Nutzen erzeugt.

Das Urteil hat klargestellt, dass das datenschutzbedingte Verbot von anderen Rechtsgütern übertrumpft werden kann. Als nächstes stellt sich nur die Frage, wo das Rechtsgut „freie Geoinformation“ in dieser Rangfolge steht.

EDIT: Das ist aktuell natürlich auch DSGVO-technisch interessant, nachdem das BMI hat verlauten lassen, dass sich an der Zulässigkeit von Fotografien nichts ändern wird, da Datenschutz nicht das öffentliche Leben verbieten kann und deshalb auch nach dem 25.5. abgewägt werden muss, welches Interesse im Einzelfall höher steht.

–ks