Nein. Artikel 6 Ziffer 1f erklärt die Verarbeitung für zulässig, wenn damit berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder seiner Auftraggeber gewahrt werden, außer die Grundrechte der dargestellten Personen wiegen schwerer als dieses Recht. Und da möchte ich doch mal sehen, ob das Recht eines Menschen, nicht zufällig mit auf meinem Urlaubsfoto zu erscheinen, vor Gericht höher gewertet wird als mein berechtigtes Interesse, meine Reiseeindrücke fotografisch festzuhalten, ohne vorher den Platz absperren zu müssen.
Das ist auch der Standpunkt des BMI. Aber stimmt, es ist Auslegungssache und damit unsicher.
–ks