Betretungsverbot bei Wildfütterung

Ich war recht überrascht, als ich am Ende einer Querfeldeinwanderung nach einer Wildfütterung von hinten auf ein Verbotschild gestoßen bin, das beim Betreten mit Geldstrafe droht.
Es befindet sich hier: OpenTopoMap - Topographische Karten aus OpenStreetMap

Da mir in diesem Bereich kein Schutzgebiet bekannt ist (in OSM sollten alle eingetragen sein), habe ich diese Anfrage an das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen Fachbereich Jagdrecht gesendet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
an der Stelle BayernAtlas (47,61517N 11,21598E) befindet
sich ein Schild mit der Aufschrift “Wildruhezone Betreten, Lärmen und
sonstige Störungen verboten” sowie “Zuwiderhandlungen werden vom
Landratsamt mit Geldbuße geahndet. Aufgestellt mit Genehmigung des
Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen”, siehe Anhang.

Dabei stellen sich mehrere Fragen:

  • Wo liegen die genauen Grenzen des Betretungsverbots?
  • Aufgrund welcher gesetzlichen Einzelanordnung wurde das
    Betretungsverbot erlassen und dieses Schild aufgestellt?
    Auf der Internetseite Landkreis Garmisch-Partenkirchen ist dazu
    nichts zu finden."

Ich habe folgende Antwort erhalten:

“bei dem von Ihnen genannten Bereich im GJR Ohlstadt I handelt es sich nicht um ein Betretungsverbot nach Art. 21 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG), sondern um die jagdrechtliche Sondervorschrift § 19 a BJagdG, durch die das unbefugte Stören von Wild, an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen verboten ist. Eine (vorsätzliche) Zuwiderhandlung dagegen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 BJagdG dar. Die Störung des Wildes kann auch Tierquälerei sein und wird dann als Straftat allein nach § 17 TierSchutzG i. V. mit § 1 Abs. 1 OWiG geahndet.
Eine genaue Grenze ist hier nicht zu ziehen. Das Schild wurde an der genannten Stelle platziert, da sich die Fütterung direkt neben dem Forstweg befindet.”

Wie kann bzw. sollte das Betretungsverbot in OSM eingetragen werden?

Das Gesetz §19a, das aussagt dass Wild z.B in Fütterungen nicht gestört werden darf, gilt bundesweit ja an jeder Fütterung. Nur wurde hier ein Schild mit so drastischem Wortlaut aufgestellt, das suggeriert, es gäbe genau hier eine Betretungsverbotsgrenze.
Ist das eigentlich rechtlich zulässig?

Gruß Martin

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Hmm, ich bin kein Jurist, habe aber schonmal was von einem “Bestimmtheitsgebot” gehört. Widerspricht sich da nicht was?

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Der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz aus dem Artikel 103 Grundgesetz (identisch mit § 1 Strafgesetzbuch) würde aus meiner Sicht nur “schützen”, wenn die Strafe wegen “Unbestimmtheit” nicht interpretiert werden kann.

Zumindest für mich ist der Inhalt des Schildes problemlos “bestimmbar”. Das “Betreten” ist “verboten” und damit interpretierbar.

Das LRA gibt jedoch selbst an, dass per Gesetz konkret das Aufsuchen, und damit die Störung, von Wild verboten ist, nicht aber das Betreten des Weges. Der Wortlaut “Betreten […] verboten” mag jedoch suggerieren, dass ein explizites Betretungsverbot vorliegt, was hier aber wohl nicht der Fall zu sein scheint.

Als Tagging könnte ein access=discouraged in Betracht gezogen werden.
→ Es ist ein gewünschter Betretungsverzicht, da der Zugang faktisch nicht verboten ist, es aber offiziell nicht gewünscht ist.

Darf eine Behörde denn eine Beschilderung aufstellen, dessen Wortlaut sich klar von der geltenden Gesetzeslage unterscheidet?
Wenn ich den Weg mit access=discouraged eintrage, dann halte ich mich nicht an die On-the-ground-rule, weil das Schild etwas anderes aussagt.

offenbar interpretiert die Behörde ja dass das Verbot dort rechtmäßig ist, von daher bleibt dir nur die Klage wenn du denkst sie wäre es nicht. Einfach ignorieren geht nicht (legal).