Galbinus
(Galbinus)
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Ich war kommunalpolitisch als Teilnehmer eines Arbeitskreises an der Neuregelung der Verskehrsführung in der Altstadt unserer Kleinstadt beteiligt. Die Altstadt ist komplett Zone 30. Und das bereits schon zu dem im §43 StVO 1c genannten Stichtag 1.12.2000. Innerhalb dieser Zone gibt es eine Straße mit drei aufeinanderfolgenden Kreuzungen, bei der es lange Zeit Vorfahrtsregelungen gab, die den Regeln einer Zone 30 widersprechen:
- Kreuzung: Vorfahrtsregelung mit Verkehrszeichen 301
- Kreuzung: Ampel
- Kreuzung: wie 1.
Alles drei war von der zuständigen Behörde beim Landkreis als nicht regelkonform moniert worden und es wurde vor allem für die Regelung an Kreuzung 1 und 3 deutlich gemacht: “Wir dulden das nur noch vorübergehend, da ihr ja vorhabt, eure Verkehrsführung zeitnah zu überarbeiten. Aber sobald ihr die Verkehrsregelung neu ordnet müsst ihr das ändern.” Damit war klar: Als wir die Verkehrsregelung vor einem Jahr neu ordneten mussten aus Kreuzugn 1 und 3 “rechts-vor-links-Kreuzungen” werden. Auch die Ampelkreuzung hätte eigentlich dementsprechend geändert werde müssen. Aber aufgrund der beengten Situation (zu geringe Kurvenradien beim Abbiegen) sind dort aus gutem Grund die Haltelinien aus dem Kreuzungsbereich deutlich vom Kreuzungsbereich entfernt, da abbiegende Busse nur um die Kurve kommen, wenn sie in den Gegenverkehr einschwenken. Mit dem Argument der zu engen Kurvenradien und vor allem aber auch der Fußgängersicherheit (Schulweg) wurde die Ampelkreuzung auch für die veränderte Verkehrsführung entgegen der Zone-30-Standards weiterhin genehmigt. Allerdings: Sollte die Stadt irgendwann einmal die Kreuzung baulich überarbeiten, so hieß es, müsste sie die Kurvenradien für den abbiegenden Verkehr so verändern, dass eine Ampelregelung überflüssig würde.
Was ich damit sagen will: Es gibt Vorschriften und es gibt Ausnahmen. Manche Ausnahmen werden durch Verwaltungsvorschriften deckt (Zone 30 vor 1.11.2000 ausgewiesen) und andere aber nur dadurch geduldet, dass die zuständige Aufsichtsbehörde die Füße still hält.
Aber unabhängig davon: Für uns als OSM-“Kartographen” kann doch nur ausschlaggebend sein, wo das “Zone-30-Schild” in der Realität steht. Ob das Schild allen aktuellen Verwaltungsvorschriften entsprechend aufgestellt ist oder nicht, ist dabei nachrangig. Und in den meisten Fällen ist es aufgrund der vereinfachten Darstellung der Realität im Kartenbild auch ok, wenn man die Zone-30 direkt an dem Punkt beginnen lässt, an dem die Zone-30-Straße auf die nächste Straße trifft, jedenfalls immer dann, wenn das Zone-30-Schild in unmittelbarer Nähe dieses Nodes aufgestellt ist.