Mueck
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Zur Zeit des Unfalls stand noch in der VwV-StVO “Am Ende ist Zeichen 326 höchstens 30 m vor der nächsten Einmündung oder Kreuzung aufzustellen.” Das ist aus der VwV-StVO inzwischn ersatzlos gestrichen worden. Ob sich ein BGH-Urteil nach heutigem Recht noch auf die 20 m berufen könnte, halte ich für zweifelhaft.
Man muss halt unterscheiden. In dem Urteil geht es um die Vorfahrt beim Ausfahren und da stehen Schilder naturgemäß immer etwas vor der Kreuzung, auch schon deswegen, weil Geh- und Radwege zur Straße dazu gehören und nach herreschender Rechtsmeinung die Vorfahrt der Straße, zu der sie gehören, teilen (was manchmal durch Aufstellung kleiner 205 für Radwege unterlaufen wird …)
Das Schild “verkehrsberuhigter Bereich” umfasst aber auch noch andere Regelungen
- Tempolimit
- Parkverbot außerhalb markierter Flächen
- sonstige Verhaltensregeln
Und für die beiden ersten gilt bei anderen Schildern, dass sie ers ab exakt dem Schild gelten, kein Millimeter vorher …
Bei Parkverboten gibt es neben den Schildern ja auch noch das implizite Parkverbot 5 m ab Schnittpunkt der Fahrbahnkanten, vorher muss das Schild gar nicht stehen (bzw. stünde es vorher, würde es das implizite Verbot überschreiben …)
Bei der 3. Regel dürfte es ähnlich sein.
Kurzum: einiges gilt genau ab Schild, anderes auch schon paar m vorher/hinterher …
Sonst wär’s ja zu einfach … 
Rein pragmatisch kann man vieles oft ab Kreuzung mappen, das macht meistens den Kohl nicht fett. Unter bestimmten Umständen mag das aber auch anders besser sein.