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(Mikke)
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… das bezweifle ich ebenfalls. In einem Urteil des OLG Jena heisst es dazu:
Verkehrseinrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie für einen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind und eine möglichst gefahrlose Abwicklung des Verkehrs ermöglichen; sie dürfen weder irreführend noch undeutlich sein.
Das trifft hier definitiv nicht zu. Allerdings wird durch das Zusatzschild hier nichts verboten, sondern etwas erlaubt, daher wird es wohl kaum einen Kläger geben, und wo kein Kläger, da kein Richter 