Die Entscheidungen der Höchstgerichte wie dem OGH kann man in Österreich auch als Einzelfälle ansehen, wobei in der Regel im Themenkreis Anrainer / Anrainerverkehr der Verwaltungsgerichtshof das zuständige Höchstgericht ist (da es meist um entsprechende Strafmandate geht).
Bei der Durchsicht der Entscheidungen merkt man schnell, dass sich die Auslegungen durch die Instanzen und Behörden ändern. Hier ein paar spannende Aussagen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2002020107_20021106X00/JWT_2002020107_20021106X00.html
“Die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben zum gegenständlichen Ort zugefahren, um das dort befindliche Gasthaus aufzusuchen. Die Zufahrt der Beschwerdeführerin - unter der Annahme, sie sei erfolgt, um das Gasthaus aufzusuchen - sei zunächst zulässig gewesen. Das Abstellen bzw. das Abgestelltlassen des Fahrzeugs, auch wenn es nur erfolgt sein sollte, um die Zeit (zumindest 50 min) bis zum Aufsperren des Lokals zu überbrücken, für einen Spaziergang zu nützen odgl., sei unzulässig. Die Beschwerdeführerin wäre nach Feststellung der Öffnungszeiten bzw. der Unmöglichkeit, den Anrainer zu besuchen, verpflichtet gewesen, den Verbotsbereich zu verlassen.”
“Anrainerverkehr ist der Verkehr zu diesen Rechtsbesitzern. Dass mit einem Spaziergang in einem Park dessen Besitzer, die Landeshauptstadt St. Pölten, aufgesucht werde, kann wohl nicht im Ernst behauptet werden.”
Ein anderes Problem besteht offenbar auch darin, dass eine Ausnahme für Anrainerverkehr verordnet wird aber ein “Ausgenommen Anrainer” Schild aufgestellt wird bzw die Beschriftung der Zusatztafel frei gewählt wird wodurch solche Rechtssprüche entstehen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_1980002695_19821119X00/JWT_1980002695_19821119X00.html
“…daß eine unter einem Straßenverkehrszeichen (hier nach § 52 lit. a Z. 6 c StVO 1960) angebrachte Zusatztafel “ausgenommen Fahrzeuge für die Anrainer” eine mehrfache Deutung zuläßt. Der Gerichtshof hat dem Argument der damaligen Beschwerdeführer, diese Formulierung umfasse nicht nur den Verkehr der Anrainer sondern auch den Verkehr mit und zu den Anrainern Berechtigung zuerkannt. Der Gerichtshof konnte nicht ausschließen, daß auf Grund der gewählten Formulierung eine Ausnahme vom allgemeinen Fahrverbot zugunsten der Anrainer sowie auch deren Lieferanten, Kunden, Gäste und Besucher vorgesehen sein könnte. Der Gerichtshof führte in diesen Erkenntnissen weiter aus, daß sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges, für den Fall, daß eine Zusatztafel eine mehrfache Deutung zuläßt, auf die Unkenntnis der Vorschriften berufen kann, und diese Unkenntnis nicht dem Lenker eines Kraftfahrzeuges, sondern der Behörde zur Last fällt, weil diese die Anordnung des § 54 Abs. 2 StVO 1960, betreffend die leichte Verständlichkeit der Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln nicht befolgt hat.”
Damit ich aber nicht nur Anekdoten poste hier auch meine Meinung:
Der Unterschied zwischen Deutschland und Österreich in dem Bereich ist ja nun offenbar Konsens.
Die Idee mit X=residents finde ich gut und passend für “Anrainer” (in Ö)
Für Anrainerverkehr würde ich X=destination verwenden da X=delivery einfach nicht zutrifft wenn ich in ein Gasthaus gehe oder jemanden Besuche.
Wobei X=destination ja nach der Rechtssprechung mit dem Spaziergang auch falsch wäre.