EvanE
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Hallo Tobias
Unter Zeugen gesagt, damit ist das belastbar.
Damit kann Aerowest diese Aussage für alle ihre Luftbilder machen.

TobWen:
Topographische Karten und Luftbildkarten. … Das deutsche Urheberrecht verbietet die Entnahme vereinzelter Elemente nicht - es gibt ein Urteil zu einer topographischen Karte, wobei diese als analoge Datenbank gezählt wird; schützenswert ist dabei eher die kartographische Arbeit ansich. Auch erlaubt es das Verblassen eines Urheberrechtes, wenn dadurch ein neues Werk entsteht.
Als Beispiel für eine Entnahme:
- Bei einem Vergleich OSM-Karte - Luftbild nebeneinander erkenne ich,
dass ein Haus in OSM fehlt. Dann darf ich auch bei einem amtlichen Luftbild
dieses Haus mit geschätzter Lage, Form und Größe in die OSM-Daten einfügen.
- Ich erkenne auf einem Luftbild, dass an einer Kreuzung Zebrastreifen an drei
Seiten sind an der vierten jedoch nicht. Auch das darf ich dann (wieder mit
geschätzter Lage) in die OSM-Daten einfügen.
- Ebenso eine 30er Beschränkung anhand der auf einer Straße erkennbaren
Markierungen.
Das alles wäre, soweit es nicht massenhaft geschieht, auch bei ‘amtlichen’
Luftbildern zulässig?
Unter einem neuen Werk wäre z.B. folgendes Szenario zu verstehen:
Ich entnehme die Grenzen der Stadt Bonn und ihrer Stadteile sowie den
ungefähren Verlauf des Rheins einer amtlichen Karte, vereinfache/verfremde
das etwas und füge noch (eigene/freie) Logos für die Stadtteile hinzu
(Waschbrett/Rentner/Student/Soldat für Beuel/Bad Godesberg/Bonn/Hardberg).
Ein solches neues Werk könnte also das Urheberrecht an der ursprünglichen Karte
verblassen lassen.
Mir ist klar, dass dies ein konstruiertes Beispiel ist, welches man auch komplett
mit freiem Material erstellen könnte. Ich möchte nur das Prinzip verstehen.
Ist auch meine Einschätzung
Edbert (EvanE)