Das Urhebrrecht bei Karten, wie der Google Karte, bezieht sich ausschließlich auf die Kartographie, das wurde im Stadtplanwerk-Urteil so festgelegt - das betrifft z.B. den Verlauf eines Weges. Der Inhalt, also z.B. die Topolgoie fällt aber unter Datenbankschutz - das hast Du doch selbst vorhin so geschrieben :slight_smile:

Ja, es ist halt der Versuch, auch “echte” Zettelwirtschaften zu schützen, wie z.B. eine Gedichtsammlung. Neben den anderen Bedingungen reicht sogar schon eine natürliche Sortierung, wie z.B. alphabetisch, ermöglicht somit einen Schutz als Datenbank. Wenn Du dann sogar eine Essensempfehlung passend zu den verschiedenen Stationen Goethes Reisen herausbringst, kann es sich sogar um ein Datenbankwerk handeln. Das ist dann eine urheberrechtlich geschützte Datenbank - also das Maximum aus Allem.