Wobei Du nie weißt, wieviel Einzelentnahmen es schon gab und ob nicht gerade Du die Grenze zu “wesentlicher Teil” überschritten hast.
Bei einer Karte hat der BGH entschieden, dass die Geodaten nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegen
“Den verhältnismäßig niedrigen Schutzanforderungen entspreche bei Landkarten ein enger Schutzumfang. Da die Darstellung in weiten Bereichen durch die Realität vorgegeben sei, müsse sich der urheberrechtliche Schutz auf die Bereiche beschränken, in denen der Planersteller einen darstellerischen Freiraum habe.”
Es ist vielmehr die Darstellungart (Art und Weise des “Renderns”), die urheberrechtlich geschützt ist. Das Urteil ist ganz interessant, wenn auch lang und teilweise jusristendeutsch
http://www.jurpc.de/rechtspr/19990054.htm