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Ja, stimmt. Die Benutzungspflicht ergibt sich aus der Beschilderung und der Lage. Da wir hier aber die ganze Zeit von der Benutzungspflicht reden, bin Ich davon ausgegangen, dass die Radweg auch straßen bzw. fahrbahnbegleitend sind.

Ge- oder Verbot der StVO am Beispiel des Zeichen 240:


1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.

Da “1.” bei eigenständigen (Geh- und) Radwegen erfüllt ist (es gibt ja keine Fahrbahn, auf der man fahren könnte), sehe ich in der Verwendung dieser Schilder (237,240,241) an Feldwegen usw. kein Problem.

Des weiteren ist diese Beschilderung vor Ort vorhanden und daher mapbar. Man muss daher bei der Interpretation der OSM Daten nicht zwischen “Benutzungspflichtige Radwege” und “Nicht benutzungspflichtige Radwege” unterschieden, sondern zwischen “Eigenständige oder benutzungspflichtige Radwege” (designated und mit traffic_sign) und “Eigenständige oder nicht benutzungspflichtige Radwege”(designated und kein traffic_sign) oder man wertet noch ein drittes tag z.B. attendent=yes, is_sidepath=yes, cycleway=sidewalk/sidepath, o.ä oder eine street-Relation mit aus. Es geht und möglich ist vieles.

Das sehe ich nicht so extrem. 1. Ist es für die allermeisten zu taggenden Eigenschaften nicht wichtig zu wissen. 2. Lernt man die Zahlencodes schnell auswendig, wenn man sie den wirklich braucht. 3. kann man die Codes bei Wikipedia nachsehen, im OSM Wiki und in der StVO nachlesen, oder sich zusammen mit den wichtigsten tags mit dem Verkehrszeichen Tool ausgeben lassen.

Dass eine vorhandene Beschilderung gemappt wird, ist nicht strittig. Dass Du darin kein Problem siehst, ist nicht relevant. Diese Schilder sind in erster Linie Gebotsschilder. Bei einem Querfeldeinradweg gibt es nichts zu gebieten. Der Ersatz/Wegfall dieser Schilder, wie zuvor beschrieben, wird ja schon von einigen Kommunen umgesetzt.
Worin besteht eigentlich der Unterschied bei der Interpretation der OSM Daten, den Du oben beschreibst. IMO aus Wortklauberei keiner.

Wenn man nach der StVO geht zeigen diese Schilder lediglich Sonderwege an.

Dann halt noch etwas ausführlicher: Die OSM Daten (highway=path/cycleway + bicycle=designated (+ traffic_sign=DE:237/DE:240/DE:241)) erlauben die Unterscheideung von “Eigenständige oder straßen- bzw. fahrbahnbegleitende Radwege mit Benutzungspflichtigt” und “Eigenständige oder straßen- bzw. fahrbahnbegleitende Radwege ohne Benutzungspflichtigt”