pyram
(pyram)
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Ich lese da:
“Mit der weiteren Nutzung des Bundesgesetzblatt online erkennt der Nutzer an, dass er von diesen Nutzungsbedingungen Kenntnis genommen hat.
Die elektronische Version des Bundesgesetzblattes genießt generell Datenbankschutz nach §§ 87a ff UrhG…
…Eine unveränderte Weiterverwendung entnommener pdf-Dateien im Original, die über den privaten Gebrauch hinausgeht, ist daher nicht statthaft.”
Wie man das aber gegenüber der Papierversion abgrenzen will? Und: Muss man da jetzt Fehler einbauen, damit die Weiterverwendung zulässig ist, da damit “verändert” 